Rechtssatz
§ 20 Abs 2 IPRG will nur eine Erleichterung der Scheidung der Ehe an sich, nicht aber die Erleichterung der Scheidung nach einem bestimmten Ehescheidungsgrund bewirken.Paragraph 20, Absatz 2, IPRG will nur eine Erleichterung der Scheidung der Ehe an sich, nicht aber die Erleichterung der Scheidung nach einem bestimmten Ehescheidungsgrund bewirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077308Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014