RS OGH 1997/3/26 15Os142/89; 13Os188/96

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Veröffentlicht am 05.12.1989
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Rechtssatz

Zur Annahme einer Konsumtion der Vortat ist jedenfalls vorauszusetzen, dass sich diese gegen dasselbe Rechtsgut richtet wie die Haupttat. Eine gegen dieselben Tatopfer gerichtete Nötigung trifft demnach mit einem unmittelbar darauffolgenden Mord (Mordversuch) in echter Konkurrenz zusammen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090715

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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