RS OGH 1989/12/5 15Os142/89, 13Os188/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1989
beobachten
merken

Norm

StGB §28 Ba
StGB §28 Ca
StGB §75
StGB §105 E

Rechtssatz

Zur Annahme einer Konsumtion der Vortat ist jedenfalls vorauszusetzen, daß sich diese gegen dasselbe Rechtsgut richtet wie die Haupttat. Eine gegen dieselben Tatopfer gerichtete Nötigung trifft demnach mit einem unmittelbar darauffolgenden Mord (Mordversuch) in echter Konkurrenz zusammen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

R.I.P., Bem: Siehe nunmehr RS0124022 und RS0091453.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090715

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten