Norm
EheG §95Rechtssatz
Die nachträgliche Anführung nach Ablauf der Frist des § 95 EheG der einzelnen Gläubiger in einem Antrag nach § 98 EheG bedeutet keinen neuen Antrag, sondern nur die Konkretisierung des schon früher - rechtzeitig - gestellten Antrages.Die nachträgliche Anführung nach Ablauf der Frist des Paragraph 95, EheG der einzelnen Gläubiger in einem Antrag nach Paragraph 98, EheG bedeutet keinen neuen Antrag, sondern nur die Konkretisierung des schon früher - rechtzeitig - gestellten Antrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057766Dokumentnummer
JJR_19891205_OGH0002_0040OB00610_8900000_004