RS OGH 1989/12/5 4Ob610/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1989
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Norm

EheG §95
EheG §98
  1. EheG § 95 heute
  2. EheG § 95 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 98 heute
  2. EheG § 98 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 98 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 481/1985

Rechtssatz

Die nachträgliche Anführung nach Ablauf der Frist des § 95 EheG der einzelnen Gläubiger in einem Antrag nach § 98 EheG bedeutet keinen neuen Antrag, sondern nur die Konkretisierung des schon früher - rechtzeitig - gestellten Antrages.Die nachträgliche Anführung nach Ablauf der Frist des Paragraph 95, EheG der einzelnen Gläubiger in einem Antrag nach Paragraph 98, EheG bedeutet keinen neuen Antrag, sondern nur die Konkretisierung des schon früher - rechtzeitig - gestellten Antrages.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057766

Dokumentnummer

JJR_19891205_OGH0002_0040OB00610_8900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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