RS OGH 1989/12/19 4Ob140/89

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Norm

UWG §11
UWG §12

Rechtssatz

Bei einem in eine Textilsiebdruckmaschine eingebauten Bestandteil (Schablonenaufnahmering) handelt es sich nicht um ein Betriebsgeheimnis technisch-konstruktiver Art im Sinne der §§ 11, 12 UWG, da dieser Bestandteil jedermann insofern leicht zugänglich ist, als sein technisch-konstruktives Prinzip ohne kostspielige und mühsame Untersuchung sowie ohne größere Umwege, etwa nur durch Zerlegung der gesamten Maschine, von jedem technisch versierten Interessenten ermittelt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079602

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_0040OB00140_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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