Norm
KO §31 Abs1 Z2Rechtssatz
Liegt das Verpflichtungsgeschäft außerhalb der Frist des § 31 Abs 4 KO ist im Falle einer Globalzession als Gegenstand der Anfechtung jeweils die den Publizitätsakt bildende Rechtshandlung im Sinne des § 27 KO, also die Vormerkung der Abtretung der Forderungen in den Büchern der nachmaligen Gemeinschuldnerin (oder die Verständigung des Drittschuldners von der Zession), anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064995Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.09.2013