RS OGH 2013/7/17 5Ob504/88, 6Ob2086/96z, 7Ob140/00i, 3Ob116/08t, 3Ob95/13m

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Norm

KO §31 Abs1 Z2

Rechtssatz

Liegt das Verpflichtungsgeschäft außerhalb der Frist des § 31 Abs 4 KO ist im Falle einer Globalzession als Gegenstand der Anfechtung jeweils die den Publizitätsakt bildende Rechtshandlung im Sinne des § 27 KO, also die Vormerkung der Abtretung der Forderungen in den Büchern der nachmaligen Gemeinschuldnerin (oder die Verständigung des Drittschuldners von der Zession), anzusehen.Liegt das Verpflichtungsgeschäft außerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz 4, KO ist im Falle einer Globalzession als Gegenstand der Anfechtung jeweils die den Publizitätsakt bildende Rechtshandlung im Sinne des Paragraph 27, KO, also die Vormerkung der Abtretung der Forderungen in den Büchern der nachmaligen Gemeinschuldnerin (oder die Verständigung des Drittschuldners von der Zession), anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064995

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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