Norm
UWG §2 D11Rechtssatz
Auch im Gebrauch einer Unternehmensbezeichnung - also insbesondere auch einer Firma oder einer schlagwortartigen Firmenabkürzung - kann eine Angabe im Sinne des § 2 UWG liegen; sie ist dann wettbewerbswidrig, wenn sie den Verkehr über die Art des Unternehmens oder Betriebes irreführen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078853Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0040OB00135_8900000_003