RS OGH 2024/2/13 10ObS211/89; 10ObS103/93; 10ObS59/94; 10ObS52/96; 10ObS20/95; 10ObS2374/96g; 10ObS4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1989
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Norm

ASVG §133 Abs2
GSVG §90 Abs2
  1. ASVG § 133 heute
  2. ASVG § 133 gültig ab 20.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  3. ASVG § 133 gültig von 01.01.1988 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 609/1987
  1. GSVG § 90 heute
  2. GSVG § 90 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2022
  3. GSVG § 90 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. GSVG § 90 gültig von 01.01.1992 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 677/1991

Rechtssatz

Dem Patienten muss der Beweis zulässig sein, dass im Einzelfall eine wissenschaftlich noch nicht allgemein gesicherte Methode erforderlich und zweckmäßig war (vgl dazu die deutsche Rechtsprechung: BSG vom 23.03.1988 = SGb 1989, 394 mit weiteren Nachweisen). Dies wäre dann der Fall, wenn mit der in Frage stehenden Behandlungsmethode typischerweise - also in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen wirksam - ein Erfolg erzielt werden kann, oder wenn auch ohne diese Voraussetzungen bewiesen wird, dass die Behandlungsmethode bei dem Versicherten erfolgreich war.Dem Patienten muss der Beweis zulässig sein, dass im Einzelfall eine wissenschaftlich noch nicht allgemein gesicherte Methode erforderlich und zweckmäßig war vergleiche dazu die deutsche Rechtsprechung: BSG vom 23.03.1988 = SGb 1989, 394 mit weiteren Nachweisen). Dies wäre dann der Fall, wenn mit der in Frage stehenden Behandlungsmethode typischerweise - also in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen wirksam - ein Erfolg erzielt werden kann, oder wenn auch ohne diese Voraussetzungen bewiesen wird, dass die Behandlungsmethode bei dem Versicherten erfolgreich war.

Entscheidungstexte

  • RS0083792">10 ObS 211/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 10 ObS 211/89
    Veröff: SZ 62/210 = SSV-NF 3/154
  • RS0083792">10 ObS 103/93
    Entscheidungstext OGH 28.02.1994 10 ObS 103/93
    Auch; Beisatz: Oder doch nach den bisherigen Erfahrungen ein Erfolg erwartet werden durfte, hier: § 62 Abs 2 B-KUVG. (T1) Veröff: SZ 67/34
  • RS0083792">10 ObS 59/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 10 ObS 59/94
    Auch; Beis wie T1
  • RS0083792">10 ObS 52/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 ObS 52/96
    Auch; Beis wie T1; nur: Oder doch nach den bisherigen Erfahrungen ein Erfolg erwartet werden durfte. (T2) Veröff: SZ 69/80
  • RS0083792">10 ObS 20/95
    Entscheidungstext OGH 09.04.1996 10 ObS 20/95
    nur: Dies wäre dann der Fall, wenn mit der in Frage stehenden Behandlungsmethode typischerweise - also in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen wirksam - ein Erfolg erzielt werden kann, oder wenn auch ohne diese Voraussetzungen bewiesen wird, dass die Behandlungsmethode bei dem Versicherten erfolgreich war. (T3); Beisatz: Eine Kostenübernahme für nicht der traditionellen Medizin zuordenbare Therapiemethoden wird nur dann bejaht, wenn die Außenseitermethode in breiten Kreisen der Bevölkerung zumindest ein gewisses Maß an Heilungserfolg aufweist und sich nicht nur auf die bloß subjektive Besserung bestehender Beschwerden beschränkt. (T4) Veröff: SZ 69/87
  • RS0083792">10 ObS 2374/96g
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 ObS 2374/96g
    Auch; Beis wie T2
  • RS0083792">10 ObS 409/02y
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 10 ObS 409/02y
    Auch; nur: Dem Patienten muss der Beweis zulässig sein, dass im Einzelfall eine wissenschaftlich noch nicht allgemein gesicherte Methode erforderlich und zweckmäßig war. (T5)
  • RS0083792">3 Ob 283/08a
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 283/08a
    nur T5
  • RS0083792">10 ObS 26/14t
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 26/14t
    Vgl auch
  • RS0083792">10 ObS 149/19p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 ObS 149/19p
    Vgl; nur T2
  • RS0083792">10 ObS 145/22d
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 10 ObS 145/22d
    Vgl; Beisatz: Hier Fehlende Feststellung des Erfolgs einer Nano-Knife-Behandlung eines Prostatakarzinoms. (T6)
  • RS0083792">10 ObS 122/22x
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 10 ObS 122/22x
    Vgl; nur T2, Beis wie T6
  • RS0083792">10 ObS 10/24d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2024 10 ObS 10/24d
    vgl; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083792

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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