RS OGH 1989/12/19 10ObS211/89, 10ObS103/93, 10ObS59/94, 10ObS52/96, 10ObS20/95, 10ObS2374/96g, 10ObS

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1989
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Norm

ASVG §133 Abs2
GSVG §90 Abs2

Rechtssatz

Dem Patienten muss der Beweis zulässig sein, dass im Einzelfall eine wissenschaftlich noch nicht allgemein gesicherte Methode erforderlich und zweckmäßig war (vgl dazu die deutsche Rechtsprechung: BSG vom 23.03.1988 = SGb 1989, 394 mit weiteren Nachweisen). Dies wäre dann der Fall, wenn mit der in Frage stehenden Behandlungsmethode typischerweise - also in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen wirksam - ein Erfolg erzielt werden kann, oder wenn auch ohne diese Voraussetzungen bewiesen wird, dass die Behandlungsmethode bei dem Versicherten erfolgreich war.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 211/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 10 ObS 211/89
    Veröff: SZ 62/210 = SSV-NF 3/154
  • 10 ObS 103/93
    Entscheidungstext OGH 28.02.1994 10 ObS 103/93
    Auch; Beisatz: Oder doch nach den bisherigen Erfahrungen ein Erfolg erwartet werden durfte, hier: § 62 Abs 2 B-KUVG. (T1) Veröff: SZ 67/34
  • 10 ObS 59/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 10 ObS 59/94
    Auch; Beis wie T1
  • 10 ObS 52/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 ObS 52/96
    Auch; Beis wie T1; nur: Oder doch nach den bisherigen Erfahrungen ein Erfolg erwartet werden durfte. (T2) Veröff: SZ 69/80
  • 10 ObS 20/95
    Entscheidungstext OGH 09.04.1996 10 ObS 20/95
    nur: Dies wäre dann der Fall, wenn mit der in Frage stehenden Behandlungsmethode typischerweise - also in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen wirksam - ein Erfolg erzielt werden kann, oder wenn auch ohne diese Voraussetzungen bewiesen wird, dass die Behandlungsmethode bei dem Versicherten erfolgreich war. (T3); Beisatz: Eine Kostenübernahme für nicht der traditionellen Medizin zuordenbare Therapiemethoden wird nur dann bejaht, wenn die Außenseitermethode in breiten Kreisen der Bevölkerung zumindest ein gewisses Maß an Heilungserfolg aufweist und sich nicht nur auf die bloß subjektive Besserung bestehender Beschwerden beschränkt. (T4) Veröff: SZ 69/87
  • 10 ObS 2374/96g
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 ObS 2374/96g
    Auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 409/02y
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 10 ObS 409/02y
    Auch; nur: Dem Patienten muss der Beweis zulässig sein, dass im Einzelfall eine wissenschaftlich noch nicht allgemein gesicherte Methode erforderlich und zweckmäßig war. (T5)
  • 3 Ob 283/08a
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 283/08a
    nur T5
  • 10 ObS 26/14t
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 26/14t
    Vgl auch
  • 10 ObS 149/19p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 ObS 149/19p
    Vgl; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083792

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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