Norm
UWG §2 D11Rechtssatz
Eine schlagwortartige Abkürzung der Firma in der Werbung und bei öffentlichen Ankündigungen ist handelsrechtlich zulässig (SZ 48/125); sie ist auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn durch sie weder eine Täuschung des Publikums über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse im Sinne des § 2 UWG hervorgerufen wird noch eine Verwechslungsgefahr mit besonderen Bezeichnungen eines Unternehmens bestehen kann, deren sich ein anderer befugterweise bedient (§ 9 UWG).Eine schlagwortartige Abkürzung der Firma in der Werbung und bei öffentlichen Ankündigungen ist handelsrechtlich zulässig (SZ 48/125); sie ist auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn durch sie weder eine Täuschung des Publikums über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse im Sinne des Paragraph 2, UWG hervorgerufen wird noch eine Verwechslungsgefahr mit besonderen Bezeichnungen eines Unternehmens bestehen kann, deren sich ein anderer befugterweise bedient (Paragraph 9, UWG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078851Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0040OB00135_8900000_002