RS OGH 2025/3/18 10ObS211/89; 10ObS312/92; 10ObS52/96; 10ObS20/95; 10ObS202/99z; 10ObS315/00x; 10ObS

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Norm

ASVG §133 Abs2
RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung allg
  1. ASVG § 133 heute
  2. ASVG § 133 gültig ab 20.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  3. ASVG § 133 gültig von 01.01.1988 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 609/1987

Rechtssatz

Wurden Heilmethoden oder Heilmittel angewendet, die in den Honorarordnungen oder Richtlinien nicht enthalten sind, etwa weil es sich um wissenschaftlich noch nicht gesicherte Heilmethoden oder Heilmittel handelt, bedeutet dies nicht, dass dem Versicherten ein Kostenersatz keinesfalls zusteht. Im Interesse einer sparsamen Verwendung der Mittel muss aber das Kriterium der Wirtschaftlichkeit beachtet werden. Es sollen unwirtschaftliche und damit überflüssige Leistungen zur Vermeidung unnötiger Kosten nicht vergütet werden. Es ist daher zu fordern, dass die Krankenbehandlung Erfolg verspricht oder im Einzelfall erfolgreich war, nur dann kann sie auch als notwendig eingestuft werden.

Entscheidungstexte

  • RS0083801">10 ObS 211/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 10 ObS 211/89
    Veröff: SZ 62/210 = SSV-NF 3/154
  • RS0083801">10 ObS 312/92
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 10 ObS 312/92
    nur: Es ist daher zu fordern, dass die Krankenbehandlung Erfolg verspricht oder im Einzelfall erfolgreich war, nur dann kann sie auch als notwendig eingestuft werden. (T1); Beisatz: Hier: § 95 Abs 3 BSVG. (T2) Veröff: SSV-NF 7/22 = DRdA 1993,475 (Mazal) = ZAS 1994/6 S 64
  • RS0083801">10 ObS 52/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 ObS 52/96
    Veröff: SZ 69/80
  • RS0083801">10 ObS 20/95
    Entscheidungstext OGH 09.04.1996 10 ObS 20/95
    Auch; Veröff: SZ 69/87
  • 10 ObS 202/99z
    Entscheidungstext OGH 25.02.2000 10 ObS 202/99z
    Vgl auch
  • RS0083801">10 ObS 315/00x
    Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 315/00x
    Vgl auch; nur: Wurden Heilmethoden oder Heilmittel angewendet, die in den Honorarordnungen oder Richtlinien nicht enthalten sind, etwa weil es sich um wissenschaftlich noch nicht gesicherte Heilmethoden oder Heilmittel handelt, bedeutet dies nicht, dass dem Versicherten ein Kostenersatz keinesfalls zusteht. Im Interesse einer sparsamen Verwendung der Mittel muss aber das Kriterium der Wirtschaftlichkeit beachtet werden. (T3); Beisatz: Durch die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verlautbarten Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung, wird der Anspruch des Versicherten auf eine im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und notwendige Krankenbehandlung im Sinn des § 133 Abs 2 ASVG nicht beschränkt. (T4)
  • RS0083801">10 ObS 104/12k
    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 10 ObS 104/12k
    Vgl
  • RS0083801">10 ObS 149/19p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 ObS 149/19p
    Beisatz: Hier: Die Behandlung mit dem Cannabinoid Dronabinol überschreitet das Maß der notwendigen Krankenbehandlung, da die von der Wissenschaft anerkannten Behandlungsmethoden nicht nur nicht ausgeschöpft, sondern teils noch gar nicht versucht wurden. (T5)
  • RS0083801">10 ObS 145/22d
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 10 ObS 145/22d
    Vgl; Beisatz: Hier Fehlende Feststellung des Erfolgs einer Nano-Knife-Behandlung eines Prostatakarzinoms. (T6)
  • RS0083801">10 ObS 122/22x
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 10 ObS 122/22x
    Vgl; Beis wie T6
  • RS0083801">10 ObS 10/24d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2024 10 ObS 10/24d
    vgl; Beisatz: Hier: Misteltherapie/ISCADOR (ggständlich kein Ersatz, da Klägerin zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht (ausreichend) in Anspruch nahm und nicht feststand, ob die "Außerseitenmethode" objektiv erfolgreich war. (T7)
  • RS0083801">10 ObS 101/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2025 10 ObS 101/24m
    Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083801

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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