RS OGH 1989/12/19 10ObS211/89, 10ObS312/92, 10ObS52/96, 10ObS20/95, 10ObS202/99z, 10ObS315/00x, 10Ob

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Norm

ASVG §133 Abs2
RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung allg

Rechtssatz

Wurden Heilmethoden oder Heilmittel angewendet, die in den Honorarordnungen oder Richtlinien nicht enthalten sind, etwa weil es sich um wissenschaftlich noch nicht gesicherte Heilmethoden oder Heilmittel handelt, bedeutet dies nicht, dass dem Versicherten ein Kostenersatz keinesfalls zusteht. Im Interesse einer sparsamen Verwendung der Mittel muss aber das Kriterium der Wirtschaftlichkeit beachtet werden. Es sollen unwirtschaftliche und damit überflüssige Leistungen zur Vermeidung unnötiger Kosten nicht vergütet werden. Es ist daher zu fordern, dass die Krankenbehandlung Erfolg verspricht oder im Einzelfall erfolgreich war, nur dann kann sie auch als notwendig eingestuft werden.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 211/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 10 ObS 211/89
    Veröff: SZ 62/210 = SSV-NF 3/154
  • 10 ObS 312/92
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 10 ObS 312/92
    nur: Es ist daher zu fordern, dass die Krankenbehandlung Erfolg verspricht oder im Einzelfall erfolgreich war, nur dann kann sie auch als notwendig eingestuft werden. (T1); Beisatz: Hier: § 95 Abs 3 BSVG. (T2) Veröff: SSV-NF 7/22 = DRdA 1993,475 (Mazal) = ZAS 1994/6 S 64
  • 10 ObS 52/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 ObS 52/96
    Veröff: SZ 69/80
  • 10 ObS 20/95
    Entscheidungstext OGH 09.04.1996 10 ObS 20/95
    Auch; Veröff: SZ 69/87
  • 10 ObS 202/99z
    Entscheidungstext OGH 25.02.2000 10 ObS 202/99z
    Vgl auch
  • 10 ObS 315/00x
    Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 315/00x
    Vgl auch; nur: Wurden Heilmethoden oder Heilmittel angewendet, die in den Honorarordnungen oder Richtlinien nicht enthalten sind, etwa weil es sich um wissenschaftlich noch nicht gesicherte Heilmethoden oder Heilmittel handelt, bedeutet dies nicht, dass dem Versicherten ein Kostenersatz keinesfalls zusteht. Im Interesse einer sparsamen Verwendung der Mittel muss aber das Kriterium der Wirtschaftlichkeit beachtet werden. (T3); Beisatz: Durch die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verlautbarten Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung, wird der Anspruch des Versicherten auf eine im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und notwendige Krankenbehandlung im Sinn des § 133 Abs 2 ASVG nicht beschränkt. (T4)
  • 10 ObS 104/12k
    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 10 ObS 104/12k
    Vgl
  • 10 ObS 149/19p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 ObS 149/19p
    Beisatz: Hier: Die Behandlung mit dem Cannabinoid Dronabinol überschreitet das Maß der notwendigen Krankenbehandlung, da die von der Wissenschaft anerkannten Behandlungsmethoden nicht nur nicht ausgeschöpft, sondern teils noch gar nicht versucht wurden. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083801

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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