Norm
StGB §142 Abs1Rechtssatz
Gewalt gegen eine Person zum Zweck der Sach-Wegnahme im Sinne § 142 StGB wird schon dann ausgeübt, wenn sie tatplangemäß jedenfalls dazu dient, den Attackierten am Schutz der in seinem Gewahrsam stehenden Sachen vor einem Zugriff Unbefugter direkt zu hindern, mag sie auch zudem auf einen (demgemäß nicht ausschließlichen) Ablenkungszweck abzielen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094127Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017