RS OGH 1989/12/19 15Os152/89, 13Os61/98, 15Os99/17y

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Norm

StGB §142 Abs1

Rechtssatz

Gewalt gegen eine Person zum Zweck der Sach-Wegnahme im Sinne § 142 StGB wird schon dann ausgeübt, wenn sie tatplangemäß jedenfalls dazu dient, den Attackierten am Schutz der in seinem Gewahrsam stehenden Sachen vor einem Zugriff Unbefugter direkt zu hindern, mag sie auch zudem auf einen (demgemäß nicht ausschließlichen) Ablenkungszweck abzielen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 152/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 15 Os 152/89
  • 13 Os 61/98
    Entscheidungstext OGH 17.06.1998 13 Os 61/98
    nur: Gewalt gegen eine Person zum Zweck der Sach-Wegnahme im Sinne § 142 StGB wird schon dann ausgeübt, wenn sie tatplangemäß jedenfalls dazu dient, den Attackierten am Schutz der in seinem Gewahrsam stehenden Sachen vor einem Zugriff Unbefugter direkt zu hindern. (T1)
  • 15 Os 99/17y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 15 Os 99/17y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094127

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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