RS OGH 1989/12/19 10ObS211/89, 10ObS103/93, 10ObS52/96, 10ObS20/95, 10ObS2374/96g, 10ObS27/01w, 10Ob

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Norm

ASVG §133 Abs2

Rechtssatz

Es muss gefordert werden, dass zur Behebung eines regelwidrigen Zustandes zunächst eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst versucht wird, dies zumindest dann, wenn diese dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechend kostengünstiger ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 211/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 10 ObS 211/89
    Veröff: SZ 62/210 = SSV-NF 3/154
  • 10 ObS 103/93
    Entscheidungstext OGH 28.02.1994 10 ObS 103/93
    Veröff: SZ 67/34
  • 10 ObS 52/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 ObS 52/96
    Auch; Veröff: SZ 69/80
  • 10 ObS 20/95
    Entscheidungstext OGH 09.04.1996 10 ObS 20/95
    nur: Es muss gefordert werden, dass zur Behebung eines regelwidrigen Zustandes zunächst eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst versucht wird. (T1) Veröff: SZ 69/87
  • 10 ObS 2374/96g
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 ObS 2374/96g
    nur T1
  • 10 ObS 27/01w
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 10 ObS 27/01w
    Vgl auch
  • 10 ObS 86/09h
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 ObS 86/09h
    Auch; Beisatz: Das Wort „eine" ist der unbestimmte Artikel und nicht das Zahlwort und schulmedizinische Methoden sind vorrangig im dargelegten Sinn. (T2); Beisatz: Ein Ersatz der Kosten einer Außenseitermethode ist zu gewähren, wenn die weitere Behandlung mit einer anderen erfolgversprechenden Methode nicht zumutbar ist. Diese Frage ist aufgrund einer Abwägung des Interesses des Klägers an einer Heilung oder Linderung seiner Krankheit mit dem Interesse der Versichertengemeinschaft an einer ökonomischen Sicherung des Sachleistungsprinzips und wirtschaftlichen Mittelverwendung zu entscheiden. Neben den Kosten der jeweiligen Behandlungsmethoden sind bei der Interessenabwägung im Besonderen das Ausmaß an vorliegenden Erfahrungswerten für den Erfolg der einzelnen Methoden, ihre Erfolgschancen unter den Umständen des konkreten Falls für Heilung oder für Art und Ausmaß der Linderung des Leidens, die Dauer, Risken, Nebenwirkungen und Folgen der Behandlungen, das Ausmaß des Eingriffs in die körperliche Integrität durch die jeweilige Behandlung ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass die vorangegangenen Behandlungen erfolglos geblieben sind. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083821

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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