RS OGH 1989/12/21 6Ob693/89, 3Ob508/91, 7Ob551/92, 2Ob598/94, 1Ob600/94, 3Ob1043/95, 6Ob651/95 (6Ob6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1989
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Norm

ABGB §1016
ABGB §1017

Rechtssatz

Missbraucht der Vertreter seine Vertretungsmacht, so wird dadurch im allgemeinen aus Gründen des Verkehrsschutzes die Gültigkeit des vom Vertreter mit einem Dritten abgeschlossenen Geschäftes nicht berührt. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Dritte Kenntnis vom Vollmachtsmissbrauch des Vertreters hatte, denn dann ist er nicht schutzwürdig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 693/89
    Entscheidungstext OGH 21.12.1989 6 Ob 693/89
    Veröff: SZ 62/218
  • 3 Ob 508/91
    Entscheidungstext OGH 13.02.1991 3 Ob 508/91
    Auch; Veröff: SZ 64/13 = JBl 1991,520
  • 7 Ob 551/92
    Entscheidungstext OGH 07.05.1992 7 Ob 551/92
  • 2 Ob 598/94
    Entscheidungstext OGH 12.01.1995 2 Ob 598/94
    Beisatz: Auch bloße Erkennbarkeit des Vollmachtsmissbrauches genügt für die Unwirksamkeit des Geschäfts. (T1)
  • 1 Ob 600/94
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 600/94
  • 3 Ob 1043/95
    Entscheidungstext OGH 10.05.1995 3 Ob 1043/95
  • 6 Ob 651/95
    Entscheidungstext OGH 25.01.1996 6 Ob 651/95
    nur: Dies gilt allerdings nicht, wenn der Dritte Kenntnis vom Vollmachtsmissbrauch des Vertreters hatte, denn dann ist er nicht schutzwürdig. (T2); Beis wie T1
  • 4 Ob 2078/96h
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2078/96h
    nur T2; Beisatz: Beim Missbrauch der Vertretungsmacht genügt grob fahrlässige Unkenntnis des Vollmachtsmissbrauchs für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten. (T3) Veröff: SZ 69/149
  • 4 Ob 2298/96m
    Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2298/96m
    nur: Missbraucht der Vertreter seine Vertretungsmacht, so wird dadurch im allgemeinen aus Gründen des Verkehrsschutzes die Gültigkeit des vom Vertreter mit einem Dritten abgeschlossenen Geschäftes nicht berührt. (T4); Beisatz: Es sei denn, dass Vertreter und Dritter absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen (Kollusion). (T5)
  • 7 Ob 2343/96a
    Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 2343/96a
    Beis wie T3
  • 7 Ob 108/97a
    Entscheidungstext OGH 14.05.1997 7 Ob 108/97a
    Beisatz: Der Vertretungsakt ist nach herrschender Auffassung auch ohne arglistiges Zusammenwirken ungültig, wenn der Dritte den (bewussten) Missbrauch, das pflichtwidrige Handeln des Vertreters zum Nachteil des Vertretenen kannte oder ihm der Missbrauch nur aus grober Fahrlässigkeit unbekannt blieb (Koziol-Welser 10 I 176; WoBl 1996, 31/4). (T6)
  • 8 ObA 114/98t
    Entscheidungstext OGH 17.09.1998 8 ObA 114/98t
    Vgl auch; nur T4; Beis wie T6; Beisatz: Dies muss umsomehr gelten, wenn der Handelnde gar keine Vertretungsmacht zum Abschluss einer Vereinbarung hatte und den Arbeitnehmern aus den Begleitumständen der offenbare Missbrauch bzw das zumindest grob treuwidrige Verhalten des Abteilungsleiters auffallen musste. (T7)
  • 1 Ob 98/01w
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 98/01w
    Vgl; Beisatz: Der Missbrauch der Vertretungsmacht betrifft nicht das Handeln ohne Vollmacht, sondern nur den für den Erklärungsempfänger aus besonderen Gründen nicht erkennbaren ermächtigungswidrigen Gebrauch einer im Außenverhältnis nach § 1029 ABGB bestehenden Vertretungsmacht. (T8)
  • 3 Ob 117/03g
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 3 Ob 117/03g
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5
  • 9 Ob 25/08d
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 9 Ob 25/08d
    Beisatz: Der Dritte kann sich dann nicht auf die Vertretungsmacht des Vertreters (hier des Klägers als Geschäftsführer der Garantin) berufen, sodass das Geschäft auch dem Dritten gegenüber unwirksam ist, wenn Vertreter und Dritter kollusiv, also absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen; dem ist gleichzuhalten, wenn der Vertreter mit Wissen des Dritten bewusst zum Nachteil des Vertretenen handelte oder der Missbrauch sich dem Dritten geradezu aufdrängen musste. (Nur) bei besonderen Umständen, die den Verdacht eines Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen, besteht eine Erkundigungspflicht des Dritten. Für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten genügt demnach dessen grob fahrlässige Unkenntnis vom Missbrauch der Vertretungsmacht. (T9)
  • 2 Ob 126/09g
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 126/09g
  • 10 Ob 44/12m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 44/12m
    Auch; Beis ähnlich wie T9
  • 9 ObA 68/14m
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 68/14m
    Auch
  • 9 ObA 61/16k
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 ObA 61/16k
    Auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 6/17i
    Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 6/17i
    Beis wie T9; Beisatz: Derjenige, der sich im Prozess auf die Unwirksamkeit eines Geschäfts wegen kollusiven Verhalten stützt, trägt diesbezüglich die Beweislast. (T10)
  • 8 Ob 18/17f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 Ob 18/17f
    Auch; nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T9
  • 6 Ob 35/19v
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 6 Ob 35/19v
    Vgl; Beisatz: Ein Vertrag ist schwebend unwirksam, wenn der Vertreter bei dessen Abschluss seine im Innenverhältnis bestehenden Pflichten – wenn auch ohne Schädigungsvorsatz – überschritten hat und dem anderen Teil dieser Umstand bekannt war oder sich geradezu auf­drängen musste. (T11)
    Veröff: SZ 2019/34
  • 6 Ob 243/20h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 243/20h
    Vgl
  • 7 Ob 19/22b
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 19/22b
    Vgl; Beisatz: Hier: Vom Grundsatz, wonach aus Gründen des Verkehrsschutzes die Gültigkeit des vom Vertreter mit einem Dritten abgeschlossenen Geschäfts grundsätzlich nicht berührt wird, wird dann eine Ausnahme gemacht, wenn der Dritte nicht schutzwürdig ist. Dies wird dann angenommen, wenn der Vertreter und der Dritte kollusiv, also absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen; dem ist gleichzuhalten, dass der Vertreter mit Wissen des Dritten bewusst zum Nachteil des Vertretenen handelte oder sich der Missbrauch dem Dritten geradezu aufdrängen musste. Nur bei besonderen Umständen, die den Verdacht eines Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen, besteht eine Erkundungspflicht des Dritten. Für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten genügt demnach dessen grob fahrlässige Unkenntnis des Missbrauchs der Vertretungsmacht. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0019576

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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