Norm
StEG §2 Abs1 litaRechtssatz
Mit der in § 193 Abs 1 StPO angeordneten Verpflichtung, darauf hinzuwirken, daß die Haft "so kurz wie möglich" dauere, wird den am Strafverfahren beteiligten Behörden ein Ermessensspielraum eingeräumt, innerhalb dessen richterliche Dispositionen in Ansehung der Verfahrensdauer (von einem Ermessensmißbrauch abgesehen) niemals im Sinn des § 2 Abs 1 lit a StEG "gesetzwidrig" sein können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0087697Dokumentnummer
JJR_19900109_OGH0002_0150NS00018_8900000_001