RS OGH 1990/1/9 15Ns18/89, 15Os1/91

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Veröffentlicht am 09.01.1990
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Norm

StEG §2 Abs1 lita
StPO §193 Abs1

Rechtssatz

Mit der in § 193 Abs 1 StPO angeordneten Verpflichtung, darauf hinzuwirken, daß die Haft "so kurz wie möglich" dauere, wird den am Strafverfahren beteiligten Behörden ein Ermessensspielraum eingeräumt, innerhalb dessen richterliche Dispositionen in Ansehung der Verfahrensdauer (von einem Ermessensmißbrauch abgesehen) niemals im Sinn des § 2 Abs 1 lit a StEG "gesetzwidrig" sein können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0087697

Dokumentnummer

JJR_19900109_OGH0002_0150NS00018_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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