Norm
GewO 1973 §1 Abs4Rechtssatz
Beabsichtigt der Anbietende nicht, die den Gegenstand eines Gewerbes bildende Tätigkeit auch selbst auszuüben, und kündigt er an, daß die gewerbliche Tätigkeit, zu deren Ausübung er nicht berechtigt ist, von einem dazu befugten Gewerbetreibenden in Anspruch genommen werden muß, dann liegt ein Anbieten im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht vor; das Anlocken eigener Kunden, das der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird, ist damit nicht verbunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060335Dokumentnummer
JJR_19900109_OGH0002_0040OB00177_8900000_002