RS OGH 1990/1/9 5Ob653/89, 8Ob588/91, 6Ob666/94, 5Ob548/94, 5Ob61/98a, 9Ob23/09m, 6Ob229/11m, 5Ob105

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Veröffentlicht am 09.01.1990
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Norm

MRG §9
MRG §37 Abs1 Z6

Rechtssatz

Die für Veränderungen (Verbesserungen) des Mietgegenstandes (§ 9 MRG) in § 37 Abs 1 Z 6 MRG normierte Verweisung ins Außerstreitverfahren gilt auch für Entfernungsbegehren und Wiederherstellungsbegehren in Fällen, in denen der Mieter Veränderungen (Verbesserungen), die nach § 9 MRG der Zustimmung des Vermieters bedürfen, ohne dessen Zustimmung vorgenommen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069603

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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