Norm
MRG §9Rechtssatz
Die für Veränderungen (Verbesserungen) des Mietgegenstandes (§ 9 MRG) in § 37 Abs 1 Z 6 MRG normierte Verweisung ins Außerstreitverfahren gilt auch für Entfernungsbegehren und Wiederherstellungsbegehren in Fällen, in denen der Mieter Veränderungen (Verbesserungen), die nach § 9 MRG der Zustimmung des Vermieters bedürfen, ohne dessen Zustimmung vorgenommen hat.Die für Veränderungen (Verbesserungen) des Mietgegenstandes (Paragraph 9, MRG) in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG normierte Verweisung ins Außerstreitverfahren gilt auch für Entfernungsbegehren und Wiederherstellungsbegehren in Fällen, in denen der Mieter Veränderungen (Verbesserungen), die nach Paragraph 9, MRG der Zustimmung des Vermieters bedürfen, ohne dessen Zustimmung vorgenommen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069603Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024