TE OGH 1991/12/19 8Ob588/91

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Veröffentlicht am 19.12.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** E*****, vertreten durch Dr.Walter Schuppich, Dr.Werner Sporn u.a. Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.E***** W*****, vertreten durch Dr.Heinrich Keller und Dr.Rainer Cuscoleca, Rechtsanwälte in Wien, wegen Entfernung (Streitwert S 30.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 26.März 1991, GZ 41 R 118/91-12, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 4.Dezember 1990, GZ 48 C 137/90-8, in der Hauptsache bestätigt wurde, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der klagende Vermieter begehrt die Verurteilung des beklagten Mieters zur Entfernung des von ihm angeblich eigenmächtig und unberechtigterweise im Mietobjekt angebrachten keramischen Fußbodens. Über Einwand des Beklagten hob das Erstgericht das von ihm durchgeführte Verfahren als nichtig auf und wies die Klage mangels Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über S 50.000 und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil es die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach derartige Entfernungsbegehren im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen seien, im Hinblick auf die E 3 Ob 523/90 noch nicht als gefestigt ansah.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes liegt jedoch zu dieser Frage eine einheitliche gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor, von der abzugehen sich der erkennende Senat nicht veranlaßt sieht (MietSlg 38.520; RZ 1991, 141 sowie 8 Ob 559/88 jeweils mwN). Die vom Rekursgericht zitierte (angeblich gegenteilige) Entscheidung 3 Ob 523/90, die im streitigen Verfahren erging, betraf das auf Vertrag gestützte Verbot der Untervermietung oder Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte sowie die Verwendung des Mietgegenstandes zu anderen als Wohnzwecken; die dort begehrte Entfernung von Geschäftstafeln beruhte auf einem vertraglichen Anspruch des Vermieters, der gleich den vertraglichen Ansprüchen des Mieters auf Veränderung des Mietgegenstandes im streitigen Verfahren geltend zu machen ist (SZ 57/13 uva).

Da der Beklagte nicht auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat, sind ihm für seine Revisionsrekursbeantwortung keine Kosten zuzusprechen.

Anmerkung

E28118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB00588.91.1219.000

Dokumentnummer

JJT_19911219_OGH0002_0080OB00588_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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