RS OGH 2023/4/25 10ObS364/89; 10ObS262/93; 10ObS178/01a; 10ObS133/06s; 10ObS36/12k; 10ObS78/20y; 10O

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Veröffentlicht am 09.01.1990
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Norm

ASGG §89 Abs2
  1. ASGG § 89 heute
  2. ASGG § 89 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ASGG § 89 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2021
  4. ASGG § 89 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. ASGG § 89 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Die Anwendung des § 89 Abs 2 ASGG setzt voraus, dass die Tatsachen, von denen der Grund des strittigen Anspruchs abhängt, von jenen verschieden sind, nach denen sich die Höhe dieses Anspruchs richtet. Besteht hingegen zwischen diesen Tatsachen kein Unterschied, hängt also der Grund des Anspruchs unmittelbar und untrennbar mit der Höhe des Anspruchs zusammen, so kann § 89 Abs 2 ASGG nicht herangezogen werden. Ohne Feststellung der Höhe des Anspruchs kann nämlich in einem solchen Fall nicht gesagt werden, ob der Anspruch dem Grund nach besteht. Dies trifft im allgemeinen gerade auf den Anspruch auf Ausgleichszulage zu.Die Anwendung des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG setzt voraus, dass die Tatsachen, von denen der Grund des strittigen Anspruchs abhängt, von jenen verschieden sind, nach denen sich die Höhe dieses Anspruchs richtet. Besteht hingegen zwischen diesen Tatsachen kein Unterschied, hängt also der Grund des Anspruchs unmittelbar und untrennbar mit der Höhe des Anspruchs zusammen, so kann Paragraph 89, Absatz 2, ASGG nicht herangezogen werden. Ohne Feststellung der Höhe des Anspruchs kann nämlich in einem solchen Fall nicht gesagt werden, ob der Anspruch dem Grund nach besteht. Dies trifft im allgemeinen gerade auf den Anspruch auf Ausgleichszulage zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085739

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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