RS OGH 1990/1/16 5Ob658/89, 3Ob104/20w, 1Ob55/21a

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Veröffentlicht am 16.01.1990
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Norm

ABGB §1096 C
ABGB §1298

Rechtssatz

Zinsminderung oder Zinsnachlaß treten ein, wenn der Bestandnehmer - sobald der Bestandgeber die rechtswidrige Verursachung der Unbrauchbarkeit durch den Bestandnehmer bewiesen hat - gemäß § 1298 ABGB beweist, daß ihn an der Unbrauchbarkeit kein Verschulden trifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021331

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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