Norm
ABGB §692Rechtssatz
Auch dem gesetzlichen Erben, der Pflichtteilsberechtigter ist, stehen, sollte sein Pflichtteil durch Vermächtnisse geschmälert werden, die Rechte nach § 692 ABGB zu.Auch dem gesetzlichen Erben, der Pflichtteilsberechtigter ist, stehen, sollte sein Pflichtteil durch Vermächtnisse geschmälert werden, die Rechte nach Paragraph 692, ABGB zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012645Dokumentnummer
JJR_19900117_OGH0002_0010OB00690_8900000_002