TE OGH 1992/5/7 7Ob547/92

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Veröffentlicht am 07.05.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ursula S*****, vertreten durch Dr.Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, wider die beklagte Partei Bärbel B*****, vertreten durch Dr.Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 169.558,35, infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgerichtes vom 29. Oktober 1991, GZ R 532/91-83, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Melk vom 3.Juni 1991, GZ 2 C 350/88f-75, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Beiden Revisionen wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Streitteile sind die gesetzlichen Erben ihrer am 29.September 1983 verstorbenen Mutter. Die Nachlaßaktiven betrugen S 2,400.831,20, die Passiven S 325.929,40, der Reinnachlaß sohin S 2,074.901,80. Der Pflichtteilsanspruch der beiden Töchter macht S 518.725,45 aus. Die Erblasserin verfügte fast über den gesamten Nachlaß durch Vermächtnisse. Der Wert der der Klägerin zugedachten Vermächtnisse beträgt S 349.167,10. Die Klägerin begehrt den restlichen Pflichtteil von S 169.558,35.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach seinen Feststellungen beträgt der Wert der Legate an Dritte S 235.457 und der Wert der Zuwendungen an die Beklagte insgesamt S 1,869.727,10. Unter die Vermächtnisse an die Beklagte fällt auch die Liegenschaft EZ ***** KG P***** mit Haus im Wert von S 1,506.020 bzw mit einem kapitalisierten Reinertrag von S 857.000. Diese Zuwendung an die Beklagte erfolgte mit der Auflage, diesen Besitz für ein eigenes Kind oder für eines der beiden Enkelkinder der Erblasserin, H***** oder K*****, die Kinder der Klägerin, zu erhalten. Das Eigentumsrecht der Beklagten wurde durch eine dieser Auflage entsprechende Beschränkung verbüchert.

Das auf der Liegenschaft befindliche Haus wurde um die Jahrhundertwende errichtet und besteht aus einem Kellergeschoß, einem Erdgeschoß und einem Dachgeschoß. Das Erdgeschoß wird von der Straße her durch einen Vorraum erreicht. Durch diesen Vorraum gelangt man zum Stiegenhaus, welches zum Dachgeschoß führt. Von diesem Zugangsbereich getrennt befindet sich die von der Erblasserin benützte Wohnung, bestehend aus Bad, Speis, Eßzimmer, Küche und drei Zimmer. Das WC liegt etwas westseitig des Stiegenhauses und ist vom Vorraum aus erreichbar. Weiters sind von dem Vorraum ein westseitig gelegener Raum, der ehemals an die Post vermietet war, und ein ostseitig dieses Ganges gelegenes straßenseitiges Zimmer erreichbar. Dieses Zimmer ist nur vom Gang aus erreichbar, und es besteht keine Verbindungstür zur ehemaligen Wohnung der Erblasserin. Im Dachgeschoß gelangt man vom Stiegenhaus direkt in einen Vorraum. Von diesem Vorraum aus erreichbar liegen das Bad, das WC und ein straßenseitiges Zimmer. Weiters erfolgt von diesem Vorraum aus auch der Zugang zum Eßzimmer und von diesem auch der Zugang zu weiteren vier Räumen einschließlich eines Schrankraums. Das Dachgeschoß wurde von der Familie P***** im Jahre 1955 erstellt. Nach der letztwilligen Verfügung der Erblasserin hat die Beklagte der Frau P***** bis zu deren Lebensende das Wohnungsrecht am Dachgeschoß zu gewähren. Mit Schenkungsvertrag vom 6.Februar 1974 übertrug die Erblasserin die ihr gehörige Liegenschaft EZ ***** KG P***** samt den auf dieser Liegenschaft errichteten Baulichkeiten je zur Hälfte an die Klägerin und an ihren Ehemann. Der Verkehrswert dieser Liegenschaft betrug zum Schenkungszeitpunkt S 236.000 und zum Todestag der Erblasserin S 613.000.

Nach der Auffassung des Erstgerichtes muß sich die Klägerin die ihr im Jahre 1974 gemachte Schenkung nicht auf den Nachlaßpflichtteil anrechnen lassen. Eine Anrechnung hätte nur auf den Schenkungspflichtteil zu erfolgen, einen solchen mache die Klägerin jedoch nicht geltend. Da die Klägerin den gemeinen Pflichtteil nicht vollständig erhalten habe, könne sie die Differenz von der Beklagten fordern.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß es der Klägerin nur den halben Pflichtteilsergänzungsanspruch zuerkannte. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig ist.

Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes über die Nichtanrechenbarkeit der Schenkung an die Klägerin und führte ergänzend aus, daß auf den Nachlaßpflichtteil nur die im § 788 ABGB angeführten Zuwendungen anrechenbar seien. Darüber hinaus seien nur solche Zuwendungen auf den Nachlaßpflichtteil anzurechnen, welche der Erblasser ohne Rechtspflicht gegeben habe und bei deren Hingabe die Verrechnung auf den Pflichtteil bedungen worden sei. Daß es sich bei der Schenkung an die Klägerin um eine solche im Sinne des § 788 ABGB gehandelt habe oder daß die Anrechnung vereinbart worden sei, sei von der Beklagten, die hiefür die Beweislast treffe, nicht einmal behauptet worden. Die Beklagte hafte aber nur für den halben Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin. Nach der Einantwortung haften bedingt erbserklärte Erben für Pflichtteilsansprüche, wie für andere Schulden auch, nur anteilig im Verhältnis ihrer Erbquoten. Wo einem Noterben der gebührende Pflichtteil gar nicht oder nicht vollständig ausgemessen worden sei, hätten zwar sowohl die Erben als auch die Legatare verhältnismäßig zur vollständigen Entrichtung beizutragen. Der Pflichtteilsberechtigte habe aber keineswegs einen direkten Anspruch gegen die Legatare. Für den halben Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin hafte also nur die Beklagte als Erbin des halben Nachlasses. Die Beklagte könne dann in bezug auf diesen Hälfteanteil die anteilige Haftung der anderen Legatare geltend machen. Das der Beklagten selbst vermachte Legat sei bei der Berechnung der anteiligen Haftung der Beklagten nur mit dem Betrag in Anschlag zu bringen, der den Pflichtteil der Beklagten übersteige. Da die Klägerin selbst auch Erbin des halben Nachlasses sei, müsse sie bezüglich der anderen Hälfte ihres Pflichtteilsergänzungsanspruches selbst die anteilige Haftung der Vermächtnisnehmer in Anspruch nehmen. Die von der Erblasserin angeordnete Erhaltungspflicht und das Legat des Wohnungsrechtes für Frau P***** hätten keinen Einfluß auf die Haftung der Beklagten. Nach § 774 ABGB sei nämlich jede den Pflichtteil einschränkende Bedingung oder Belastung ungültig. Die Beklagte habe also einen Anspruch darauf, daß ihr Zuwendungen in der Höhe des Pflichtteils unbelastet zukommen. Soweit durch die letztwillig verfügte Beschränkung des Eigentumsrechtes der Beklagten an der Liegenschaft EZ ***** KG P***** auf Grund der Erhaltungspflicht für eines ihrer Kinder oder ein Kind der Klägerin der Wert dieser Liegenschaft so weit eingeschränkt werde, daß es zu einer Beschneidung des Pflichtteiles komme, habe die Beklagte einen Anspruch auf Wegfall dieser Belastung. Es sei daher unerheblich, ob Mietverträge über Wohnungen in dem der Beklagten zugekommenen Haus den Bestimmungen über die Mietzinsbildung nach dem Mietrechtsgesetz unterliegen. Würde man auf Grund der Zinsbildung nach dem Mietrechtsgesetz zu einem Ertragswert des Hauses von 0 kommen, so hätte die Beklagte nicht einmal ihren Pflichtteil erhalten. Dies hätte zur Folge, daß sie berechtigt wäre, die letztwillige Verfügungsbeschränkung anzufechten. Dies hätte weiters zur Folge, daß nicht bloß vom Ertragswert, sondern vom Verkehrswert der Liegenschaft auszugehen sei. Jedenfalls wäre die Beklagte zu einer Anfechtung der Verfügungsbeschränkung insoweit berechtigt, daß durch den frei verfügbaren Anteil an dem Haus ihre Pflichtteilsansprüche und die von der Klägerin zu Recht gegen sie geltend gemachten Pflichtteilsansprüche gedeckt seien.

Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobenen Revisionen beider Parteien sind berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Pflichtteil der Klägerin beträgt S 518.725,45. In Form von Vermächtnissen erhielt die Klägerin S 349.167,10. Da die Erblasserin fast über den gesamten Nachlaß durch Vermächtnisse verfügte, der verbleibende Nachlaß unbedeutend ist und nach rechtskräftiger Abweisung des Begehrens der Klägerin auf Erbteilung der Beklagten zukommt, wovon offensichtlich auch die Streitteile ausgehen, ergibt sich, daß der Klägerin letztwilig um S 169.558,35 weniger als die Pflichtteilsdeckung zugewendet wurde. Die Vorinstanzen haben, entgegen der Meinung der Beklagten, zu Recht der Klägerin die Schenkung aus dem Jahre 1974 nicht angerechnet. Ihre Rechtsansicht, daß Schenkungen nur nach Maßgabe der §§ 787 Abs 2 und 951 Abs 2 ABGB auf die durch die Veranschlagung bewirkte Erhöhung des Pflichtteils und nicht, wie in den Fällen des § 788 ABGB auf den gesamten Betrag des Pflichtteils anzurechnen sind, entspricht der Lehre und neueren Rechtsprechung (Weiß in Klang2 III 909; Welser in Rummel2 Rz 22 zu § 785; Koziol-Welser9 II 383; SZ 59/146; SZ 15/196; 1 Ob 596/85; 3 Ob 589/79; aM noch SZ 12/214). In allen Fällen, wo einem Noterben der gebührende Pflichtteil gar nicht oder, wie im vorliegenden Fall, nicht vollständig ausgemessen worden ist, müssen nach § 783 ABGB sowohl die eingesetzten Erben als auch die Legatare verhältnismäßig zur vollständigen Entrichtung beitragen. Der § 783 ABGB regelt nach herrschender Auffassung die materielle Beitragspflicht und ist nicht bloß ein Verweis auf die Bestimmungen der §§ 692 ff ABGB. Dies bedeutet, daß die Erben und Vermächtnisnehmer im Verhältnis der Wertbeteiligung am Nachlaß mit der Entrichtung der Pflichtteile belastet sind, wobei auch die gesetzlichen Erben zur Erfüllung der Pflichtteilsforderungen beizutragen haben. Erweist sich eine Kürzung der Legate als notwendig, haben diese die Erben vorzunehmen. Sie haben den Legataren entsprechend weniger auszuzahlen und können zu viel Geleistetes zurückfordern (§ 693 ABGB). Der Pflichtteilsberechtigte hat ein Forderungsrecht nur an die Erben und kann, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend dargelegt hat, die Vermächtnisnehmer in der Regel nicht direkt in Anspruch nehmen (SZ 63/39 mwN). Im vorliegenden Fall ist jedoch die pflichtteilsberechtigte Klägerin gesetzliche Erbin und die beklagte Miterbin zum überwiegenden Teil Vermächtnisnehmerin. Soweit daher die Beklagte nach § 783 ABGB selbst beitragspflichtig ist - das ist im Verhältnis ihrer Wertbeteiligung am Nachlaß - kann sie die Klägerin voll, und nicht bloß im Verhältnis ihrer Erbquote, in Anspruch nehmen. Im Umfang der Beitragspflicht der übrigen Legatare haftet die Beklagten dagegen nur zur Hälfte, während der Klägerin gegen die übrigen Beitragspflichtigen selbst ein Kürzungsanspruch entsprechend ihrer Erbquote zusteht. Es ist davon auszugehen, daß die Legate bereits ausbezahlt wurden und im Umfang der Beitragspflicht nur ein Rückforderungsanspruch besteht, der als Geldforderung jeder der bedingt erbserklärten Erbinnen entsprechend ihrer Erbquote zukommt (SZ 63/39).

Der überwiegende Teil dessen, was die Beklagte aus dem Nachlaß erhielt, die Liegenschaft EZ ***** KG P*****, wurde ihr mit einem Auftrag zugewendet, der als auflösende Bedingung anzusehen ist (§ 709 ABGB; 3 Ob 516/87). Zur Frage der Haftung desjenigen, dem die Zuwendung bedingt oder befristet gemacht wurde, führt Weiß (aao 897) aus, "notgedrungen wird man die Entscheidung dahin fällen müssen, daß nur diejenigen Bedachten haften, die ein gegenwärtiges, also unbedingtes Recht haben. Tritt dann die Bedingung oder Befristung ein, so erwirbt der nunmehr Berechtigte das ihm Zugedachte, aber belastet mit dem darauf entfallenden Anteil an der erfüllten Pflichtteilsforderung". Hiebei wird zwischen aufschiebender und auflösender Bedingung nicht ausdrücklich unterschieden. Bei der auflösenden Bedingung treten die Rechtswirkungen sofort ein. Der Bedachte hat ein gegenwärtiges Recht, das nur bei Eintritt der Bedingung wieder verwirkt wird. Hat der Bedachte bereits ein gegenwärtiges Recht, erscheint es nicht sachgerecht, ihn nicht auch sogleich, sondern erst bei Erfüllung des Auftrages haften zu lassen. Auch die zitierte Kommentarstelle scheint ihrem Wortlaut nach nur aufschiebend bedingte Zuwendungen oder Zuwendungen zu einem Anfangstermin im Auge zu haben. Die Zuwendung der Liegenschaft an die Beklagte unter der auflösenden Bedingung entbindet die Beklagte daher insoweit nicht von der Haftung für den Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin. Der Umstand, daß die von der Erbin verfügte Beschränkung als Veräußerungs- und Belastungsverbot anzusehen ist (3 Ob 516/87), ist jedoch bei Beurteilung der Wertbeteiligung der Beklagten am Nachlaß zu berücksichtigen. Die Beklagte kann zwar die Liegenschaft unbeschränkt nutzen, hat aber die Substanz zu schonen. Ihre Stellung ist ähnlich der eines Fruchtnießers (vgl Koziol-Welser aaO 348). Der Beurteilung ihrer Wertbeteiligung am Nachlaß ist daher in Ansehung der Liegenschaft deren kapitalisierter Reinertrag zugrundezulegen. Das Erstgericht hat diesen zwar festgestellt, die Beklagte macht jedoch zu Recht geltend, daß hiebei die Belastung ihres Legates mit dem Wohnungsrecht für Frau P***** außer acht gelassen wurde. Auch Vermächtnisnehmer haften nur insoweit, als sie nicht mit einem weiteren Vermächtnis beauftragt sind (Weiß aaO). In diesem Punkt erweist sich daher das Verfahren als ergänzungsbedürftig. Aber auch der Wert des Wohnungsrechtes selbst wird festzustellen sein, weil der Beitragspflicht nach § 783 ABGB alle Vermächtnisse unterliegen und daher auch das Wohnungsrecht in Anschlag zu bringen ist. Daß die Beklagte insoweit aber nur zur Hälfte haftet, wurde bereits oben dargelegt. Außer Betracht zu bleiben haben dagegen die durch den Auftrag der Erblasserin Begünstigten, weil diese noch kein gegenwärtiges Recht haben und allenfalls erst mit der Erfüllung des Auftrages einen Anteil am Nachlaß erwerben. Nicht gefolgt werden kann dagegen dem Standpunkt der Beklagten, daß das Haus hinsichtlich der Zinsbildung den Bestimmungen des MRG unterliegt. Wie schon das Erstgericht richtig dargelegt hat, gelten gemäß § 1 Abs 4 Z 2 MRG die Bestimmungen des § 16 MRG nicht für Wohnungen in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen, wobei Wohnräume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen. Die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Annahme einer selbständigen Wohnung nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Räume auf Grund ihrer bautechnischen und rechtlichen Gegebenheiten für die Verwendung zur Unterkunft und Haushaltsführung geeignet sind, entspricht der des Obersten Gerichtshofs (MietSlg 38.264, 38.263). Die beiden im Erdgeschoß neben der ehemaligen Wohnung der Erblasserin gelegenen Räume lassen nach diesen Kriterien, wie das Erstgericht gleichfalls zutreffend dargelegt hat, eine Beurteilung als selbständige Wohnung nicht zu.

Demgemäß ist beiden Revisionen Folge zu geben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

Anmerkung

E29097

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB00547.92.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19920507_OGH0002_0070OB00547_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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