Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Es besteht kein Grund, mit dem Verfahren über die beanspruchte Zuweisung des alleinigen Benützungsrechtes ( hier: an einer Wohnung des im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Hauses ) bis zur Beendigung des nachehelichen Aufteilungsverfahrens innezuhalten, wenn beide Miteigentümer von der Bewahrung ihres Miteigentums am Hause ausgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0013634Dokumentnummer
JJR_19900118_OGH0002_0080OB00726_8900000_001