Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Sabine K***, Angestellte, Göstingerstraße 29, 8020 Graz, vertreten durch Dr. Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, wider die Antragsgegner 1.) Rudolf K***, ÖBB-Beamter, Göstingerstraße 29, 8020 Graz, vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, und 2.) mj. Claudia K***, geboren am 5. Oktober 1976, vertreten durch die Widerstreitsachwalterin Hildegard R***, Jakob-Redtenbachergasse 30, 8010 Graz, wegen Benützungsregelung, infolge Revisionsrekurses des Erstantragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgericht vom 17. November 1989, GZ 3 R 252/89-15, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 3. August 1989, GZ 14 Nc 202/88-12, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Die Liegenschaft EZ 42 KG Algersdorf samt Wohnhaus steht zu je 3/8-Anteilen im Miteigentum der Antragstellerin Sabine K*** und der Zweitantragsgegnerin mj. Claudia K*** und zu einem 1/4-Anteil im Miteigentum des Erstantragsgegners, des ehelichen Vaters der beiden; dessen Ehe mit Maria K*** wurde im Jahre 1988 geschieden und zwischen diesen vormaligen Ehegatten ist ein Aufteilungsverfahren gemäß den §§ 81 ff. EheG anhängig. Die im ersten Stock des Hauses gelegene frühere Ehewohnung wird derzeit von Maria K*** und den drei ehelichen Kindern, also auch von der Antragstellerin und der Zweitantragsgegnerin, bewohnt. Im Aufteilungsverfahren beantragte Maria K*** die Übertragung des 1/4-Anteiles des Erstantragsgegners oder die Einräumung eines sonstigen dinglichen Rechtes an der Liegenschaft an sie. Im Aufteilungsverfahren ist auch über die Zuweisung der Ehewohnung zu entscheiden.
Die Antragstellerin begehrt die Erlassung einer Benützungsregelung derart, daß ihr die Erdgeschoßräumlichkeiten (zwei Zimmer, Küche, Nebenräumlichkeiten) des Hauses zur alleinigen Benützung überlassen werden sollen. Die Zweitantragsgegnerin erklärte sich hiermit unter der Voraussetzung einverstanden, daß ein entsprechendes Benützungsentgelt gezahlt werde. Der Erstantragsgegner sprach sich gegen die beantragte Benützungsbewilligung aus. Er beansprucht die Parterrewohnung für sich, weil die Wohnung im ersten Stock von seiner geschiedenen Ehegattin und den drei Kindern bewohnt werde.
Das Erstgericht beschloß, mit der weiteren Durchführung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des zwischen den vormaligen Ehegatten anhängigen Aufteilungsverfahrens innezuhalten. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und wies das Erstgericht an, das Verfahren fortzusetzen. Es verwies darauf, daß die für das Außerstreitverfahren nicht vorgesehene Verfahrensunterbrechung es dem Außerstreitrichter grundsätzlich nicht verwehre, den Ausgang eines über eine Vorfrage anhängigen anderweitigen Verfahrens abzuwarten, wenn dieses Zuwarten mit der eigenen Entscheidung im wohlverstandenen Interesse der Parteien liege, doch müsse immer eine offene Vorfrage bestehen. Vorliegendenfalls sei weder eine solche offene Vorfrage gegeben noch könne davon gesprochen werden, daß ein Innehalten mit dem Verfahren den Interessen der beteiligten Parteien diene. In welcher Rechtsform der geschiedenen Ehegattin des Erstantragsgegners im Rahmen des Aufteilungsverfahrens Benützungsrechte an der ehemaligen Ehewohnung zuzuerkennen sein würden, sei für die von der Antragstellerin als weitere Miteigentümerin der Liegenschaft beantragte Benützungsregelung hinsichtlich der übrigen derzeit verfügbaren Teile des Hauses nicht entscheidend. Im Außerstreitverfahren zur Benützungsregelung sei vom derzeitigen Eigentumsstand auszugehen. Im übrigen lägen mit Rücksicht darauf, daß sich der Erstantragsgegner nicht gegen eine Übertragung von (Allein-)Benützungsrechten an die vormalige Ehegattin ausgesprochen habe, bereits jetzt die erforderlichen Anhaltspunkte dafür vor, in welchem Umfang der jeweilige persönliche Bedarf der Miteigentümer an einer Sachbenützung zu berücksichtigen sein werde. Daß die geschiedene Ehegattin des Erstantragsgegners im Aufteilungsverfahren eine Übertragung von Miteigentumsanteilen des Erstantragsgegners an sie anstrebe, rechtfertige ein Innehalten mit der Benützungsregelung bis zur Entscheidung dieser Frage nicht. Da weiters nicht anzunehmen sei, daß ein Verfahrensstillstand im wohlverstandenen Interesse sämtlicher am Verfahren beteiligter Personen liege, sei das Verfahren vom Erstgericht fortzusetzen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Erstantragsgegners ist gemäß § 14 Abs 1 AußStrG zulässig; er ist aber nicht gerechtfertigt. Der Rekurswerber führt aus, es stünde noch nicht fest, welche Benützungsrechte im Rahmen des nachehelichen Aufteilungsverfahrens seiner geschiedenen Ehefrau am Hause zugewiesen würden, dies sei aber Voraussetzung für eine Regelung der Benützungsverhältnisse hinsichtlich der übrigen Teile des Hauses, weil sonst allenfalls in beiden Verfahren die gleichen Räume verschiedenen Personen zugewiesen würden. Somit liege eine offene Vorfrage vor, welche das Innehalten rechtfertige.
Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, daß offenbar alle Beteiligten darin übereinstimmen, es solle die vormalige Ehewohnung weiterhin von der früheren Ehegattin des Erstantragsgegners und den Kindern benützt werden, so daß daher im vorliegenden Verfahren lediglich die Benützung der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung zu regeln ist. Die Frage, welchem der beiden Miteigentümer diese Wohnung zur Alleinbenützung zuzuweisen ist, kann deshalb ohne Bedachtnahme auf das nacheheliche Aufteilungsverfahren entschieden werden. Da der Rekurswerber auch selbst von der Bewahrung seines Miteigentums (vgl. § 90 Abs 1 EheG) am Hause ausgeht und dieses die Voraussetzung seines Benützungsanspruches bildet, besteht kein Grund, mit dem Verfahren über die von der Antragstellerin und dem Erstantragsgegner beanspruchte Zuweisung des alleinigen Benützungsrechtes an der Erdgeschoßwohnung innezuhalten. Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.
Anmerkung
E20398European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00726.89.0118.000Dokumentnummer
JJT_19900118_OGH0002_0080OB00726_8900000_000