RS OGH 2023/12/19 4Ob152/89; 4Ob272/99z; 4Ob222/06k; 4Ob188/08p; 4Ob2/14v; 4Ob49/23v; 4Ob80/23b

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Veröffentlicht am 30.01.1990
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Norm

UWG §2 D2
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

Eine als Kennzeichen verwendete geographische Herkunftsangabe ist in hohem Maße geeignet, die Ware zu individualisieren, insbesondere Gütevorstellungen und Preisvorstellungen zu erwecken, und deshalb für die Kaufentscheidung des Interessenten bedeutsam und bestimmend. Für die Relevanz der Irreführung reicht es dabei schon aus, dass die Bezugnahme auf die geographische Herkunft geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der umworbenen Abnehmer bei seiner Auswahlüberlegung irgendwie zu beeinflussen. Ob die Irreführung dabei im Einzelfall tatsächlich bewirkt wird, ist unerheblich; es genügt die bloße Gefahr einer Täuschung. - "Indischer Täbris".

Entscheidungstexte

  • RS0078411">4 Ob 152/89
    Entscheidungstext OGH 30.01.1990 4 Ob 152/89
    Veröff: ÖBl 1990,203
  • RS0078411">4 Ob 272/99z
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 272/99z
    Auch; nur: Für die Relevanz der Irreführung reicht es dabei schon aus, dass die Bezugnahme auf die geographische Herkunft geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der umworbenen Abnehmer bei seiner Auswahlüberlegung irgendwie zu beeinflussen. Ob die Irreführung dabei im Einzelfall tatsächlich bewirkt wird, ist unerheblich; es genügt die bloße Gefahr einer Täuschung. (T1)
  • RS0078411">4 Ob 222/06k
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 16.01.2007 4 Ob 222/06k
    Ähnlich; nur: Für die Relevanz der Irreführung reicht es dabei schon aus, dass die Angabe geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der umworbenen Abnehmer bei seiner Auswahlüberlegung irgendwie zu beeinflussen. (T2)
    Beisatz: Ist die unrichtige Angabe geeignet, das Kaufverhalten eines nicht unbeträchtlichen Teils der angesprochenen Anwender zu beeinflussen, so muss das beanstandete Verhalten zwangsläufig auch als geeignet angesehen werden, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken. (T3)
    Beisatz: Hier: Die unrichtige Angabe des Aktualitätsstichtags eines steuerrechtliche Vorschriften umfassenden Werks. (T4)
  • RS0078411">4 Ob 188/08p
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 188/08p
    Vgl; Veröff: SZ 2009/6
  • RS0078411">4 Ob 2/14v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 2/14v
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Keine Irreführungseignung geografischer Angaben im Firmenwortlaut und Werbeauftritt einer Sparkasse. (T5)
  • RS0078411">4 Ob 49/23v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 25.04.2023 4 Ob 49/23v
    vgl; Beisatz: Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass eine irreführende Angabe schon dann gegen § 2 UWG verstößt, wenn sie geeignet ist, den Entschluss eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, sich mit dem Angebot näher zu befassen, irgendwie zugunsten dieses Angebots zu beeinflussen. (T6)
    Beisatz: Warum eine dem Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts vorgelagerte Handlung anders beurteilt werden sollte, wenn sie nicht im physischen Betreten eines Geschäftslokals besteht (vgl EuGH C-281/12, Trento Sviluppo, Rn 36 ff), sondern der Verbraucher durch irreführende Angaben in einen Webshop oder hier zu den Angeboten auf der Website der Beklagten gelockt wird, ist nicht nachvollziehbar. (T7)
  • RS0078411">4 Ob 80/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 4 Ob 80/23b
    vgl; Beisatz: Hier: Irreführende Werbung durch bloße Angabe der Maximalgeschwindigkeit anstelle der regelmäßig zur Verfügung zu stellenden Datenübertragungsgeschwindigkeit; (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078411

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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