RS OGH 2014/5/26 9ObA320/89, 8ObA175/02x, 8ObA16/03s, 9ObA40/06g, 8ObA32/07z, 8ObA64/13i

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Veröffentlicht am 31.01.1990
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Norm

BBO §6 Abs2
DO ÖBB §40
AVB für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen §24 Abs1

Rechtssatz

Das Monatsentgelt im Sinne des § 6 Abs 2 BBO ist daher ein eindeutig bestimmter Begriff und nicht - wie sonst im Arbeitsrecht - ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff.Das Monatsentgelt im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, BBO ist daher ein eindeutig bestimmter Begriff und nicht - wie sonst im Arbeitsrecht - ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff.

Entscheidungstexte

  • RS0052762">9 ObA 320/89
    Entscheidungstext OGH 31.01.1990 9 ObA 320/89
  • RS0052762">8 ObA 175/02x
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 ObA 175/02x
    Vgl auch; Beisatz: Die Fahrbegünstigung ist vom Monatsbezug nicht erfasst. (T1)
  • RS0052762">8 ObA 16/03s
    Entscheidungstext OGH 16.10.2003 8 ObA 16/03s
    Beisatz: Die Datenverarbeitungszulage ist kein Monatsentgelt nach § 6 BBO. (T2)
  • RS0052762">9 ObA 40/06g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 9 ObA 40/06g
    Vgl auch; Beisatz: Die Winterurlaubs-, Turnusurlaubs- und Nachtzeitenzuschläge sind keine ständigen Bezüge im Sinn des § 40 DO der ÖBB. (T3)
  • RS0052762">8 ObA 32/07z
    Entscheidungstext OGH 16.01.2008 8 ObA 32/07z
    Vgl auch; Beisatz: Winterurlaubs-, Turnus-, Feiertags-und Nachtzeitzuschlag sind nicht dem Begriff der „ständigen Bezüge" im Sinn des §40 DO ÖBB zu unterstellen und gehören daher nicht zu den „gewährleisteten Rechten". (T4)
  • RS0052762">8 ObA 64/13i
    Entscheidungstext OGH 26.05.2014 8 ObA 64/13i
    Auch; Beisatz: Der Begriff des Monatsentgelts ist auch im Anwendungsbereich der AVB eindeutig bestimmt und nicht ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff. (T5)
    Beisatz: Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungszulage gemäß § 40 AVB sind Nebenbezüge und gehören daher nicht zu dem für die Berechnung des Urlaubsentgelts gemäß Pkt 14 der Urlaubsdienstanweisung maßgeblichen Monatsentgelt iSd § 24 AVB. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052762

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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