Norm
GehG §18Rechtssatz
In § 18 GehG ist eine Art Akkordvergütung bzw Leistungsentlohnung geregelt, die nicht auf die zeitliche Dauer, sondern auf die Intensität der Arbeit abstellt.In Paragraph 18, GehG ist eine Art Akkordvergütung bzw Leistungsentlohnung geregelt, die nicht auf die zeitliche Dauer, sondern auf die Intensität der Arbeit abstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059711Dokumentnummer
JJR_19900131_OGH0002_009OBA00320_8900000_002