Norm
ASVG §273 Abs3 litcRechtssatz
Die arbeitsplatzbezogene besondere Art der Tätigkeit ist nur entscheidend, wenn nach § 273 Abs 3 lit c ASVG zu prüfen ist, ob ein Versicherter während bestimmter Zeit eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat.Die arbeitsplatzbezogene besondere Art der Tätigkeit ist nur entscheidend, wenn nach Paragraph 273, Absatz 3, Litera c, ASVG zu prüfen ist, ob ein Versicherter während bestimmter Zeit eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085076Dokumentnummer
JJR_19900206_OGH0002_010OBS00030_9000000_003