RS OGH 1990/2/6 10ObS30/90

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Veröffentlicht am 06.02.1990
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Norm

ASVG §273 Abs3 litc

Rechtssatz

Die arbeitsplatzbezogene besondere Art der Tätigkeit ist nur entscheidend, wenn nach § 273 Abs 3 lit c ASVG zu prüfen ist, ob ein Versicherter während bestimmter Zeit eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085076

Dokumentnummer

JJR_19900206_OGH0002_010OBS00030_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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