RS OGH 1990/2/6 14Os114/89, 15Os6/90

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Veröffentlicht am 06.02.1990
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Norm

FinStrG nF §19 Abs5

Rechtssatz

Stünde der nach § 19 Abs 4 und Abs 6 FinStrG nF (sohin nach Strafbemessungsgrundsätzen) errechnete Wertersatzanteil zur Bedeutung der Tat oder zur dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist zwingend von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen (§ 19 Abs 5 FinStrG nF). Für den Umfang des Absehens sind abermals die Grundsätze der Strafbemessung maßgebend (§ 19 Abs 6 FinStrG nF). In diesem Fall bewirkt die Ermäßigung für einen Täter (Hehler) für die anderen keine entsprechende Erhöhung ihrer Anteile.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086595

Dokumentnummer

JJR_19900206_OGH0002_0140OS00114_8900000_010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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