RS OGH 1990/2/6 14Os114/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1990
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Norm

FinStrG nF §19 Abs4
FinStrG nF §19 Abs6

Rechtssatz

Bei Mehrtäterschaft ist der Wertersatz als rechnerische Gesamtgröße (§ 19 Abs 3 FinStrG) anteilsmäßig aufzuerlegen. Ist darnach der Wertersatz aufzuteilen, so sind gemäß § 19 Abs 6 FinStrG nF hiefür (dh bei der Aufteilung auf mehrere Personen) die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23 FinStrG) anzuwenden, also die Erschwerungsgründe und Milderungsgründe (§ 23 Abs 1 und Abs 2 FinStrG in Verbindung mit §§ 32 bis 35 StGB) sowie die persönlichen Verhältnissen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters (§ 23 Abs 3 FinStrG) zu berücksichtigen.Bei Mehrtäterschaft ist der Wertersatz als rechnerische Gesamtgröße (Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG) anteilsmäßig aufzuerlegen. Ist darnach der Wertersatz aufzuteilen, so sind gemäß Paragraph 19, Absatz 6, FinStrG nF hiefür (dh bei der Aufteilung auf mehrere Personen) die Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 23, FinStrG) anzuwenden, also die Erschwerungsgründe und Milderungsgründe (Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG in Verbindung mit Paragraphen 32 bis 35 StGB) sowie die persönlichen Verhältnissen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters (Paragraph 23, Absatz 3, FinStrG) zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086540

Dokumentnummer

JJR_19900206_OGH0002_0140OS00114_8900000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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