Norm
FinStrG nF §19 Abs4Rechtssatz
Bei Mehrtäterschaft ist der Wertersatz als rechnerische Gesamtgröße (§ 19 Abs 3 FinStrG) anteilsmäßig aufzuerlegen. Ist darnach der Wertersatz aufzuteilen, so sind gemäß § 19 Abs 6 FinStrG nF hiefür (dh bei der Aufteilung auf mehrere Personen) die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23 FinStrG) anzuwenden, also die Erschwerungsgründe und Milderungsgründe (§ 23 Abs 1 und Abs 2 FinStrG in Verbindung mit §§ 32 bis 35 StGB) sowie die persönlichen Verhältnissen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters (§ 23 Abs 3 FinStrG) zu berücksichtigen.Bei Mehrtäterschaft ist der Wertersatz als rechnerische Gesamtgröße (Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG) anteilsmäßig aufzuerlegen. Ist darnach der Wertersatz aufzuteilen, so sind gemäß Paragraph 19, Absatz 6, FinStrG nF hiefür (dh bei der Aufteilung auf mehrere Personen) die Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 23, FinStrG) anzuwenden, also die Erschwerungsgründe und Milderungsgründe (Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG in Verbindung mit Paragraphen 32 bis 35 StGB) sowie die persönlichen Verhältnissen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters (Paragraph 23, Absatz 3, FinStrG) zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086540Dokumentnummer
JJR_19900206_OGH0002_0140OS00114_8900000_007