RS OGH 2021/2/24 3Ob529/90, 3Ob522/93, 1Ob120/98y, 5Ob232/98y, 5Ob150/00w, 5Ob213/15g, 9Ob21/20h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1990
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Norm

ABGB §1090 Ib
MRG §1 Abs1
MRG §25
  1. MRG § 1 heute
  2. MRG § 1 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  3. MRG § 1 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  5. MRG § 1 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 1 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Für mitgemietete Hausflächen oder Grundflächen kann unter analoger Anwendung des § 25 MRG ein separates Entgelt vereinbart werden, ohne daß dadurch ein gesondertes Mietverhältnis entstünde.Für mitgemietete Hausflächen oder Grundflächen kann unter analoger Anwendung des Paragraph 25, MRG ein separates Entgelt vereinbart werden, ohne daß dadurch ein gesondertes Mietverhältnis entstünde.

Entscheidungstexte

  • RS0020307">3 Ob 529/90
    Entscheidungstext OGH 07.02.1990 3 Ob 529/90
    Veröff: RZ 1990/106 S 253 = SZ 63/14
  • RS0020307">3 Ob 522/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1993 3 Ob 522/93
  • RS0020307">1 Ob 120/98y
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 120/98y
    Vgl auch; Beisatz: Dem Vermieter steht es frei, die Abgabe der Zustimmungserklärung zum Betrieb eines Schanigartens von einem besonderen (angemessenen) Entgelt abhängig zu machen. (T1)
  • RS0020307">5 Ob 232/98y
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 232/98y
    nur: Für mitgemietete Hausflächen oder Grundflächen kann unter analoger Anwendung des § 25 MRG ein separates Entgelt vereinbart werden. (T2); Beisatz: Mit einem solchen Entgelt ist nur das Recht abgegolten, die Außenfläche des Hauses zu benützen. Das für die Überlassung eines Teils der Hausfassade vereinbarte Entgelt darf in analoger Anwendung des § 25 MRG die Höhe eines angemessenen Entgelts nicht übersteigen (vgl MietSlg 45/13, 39.386). (T3)
  • RS0020307">5 Ob 150/00w
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 150/00w
    Auch; nur T2; Beisatz: Die Annahme einer durch eine solche Analogie zu schließenden Gesetzeslücke verbietet sich aber dort, wo der Gesetzgeber eine andere Entscheidung getroffen hat. Die in § 17 Abs 2 MRG genannten Flächen sind in die Kategoriemietzinsberechnung nicht einzubeziehen, was auch nicht durch Vereinbarung eines gesonderten Entgelts für solche Flächen im Rahmen des § 25 MRG umgangen werden kann. (T4)
  • RS0020307">5 Ob 213/15g
    Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 213/15g
    Auch
  • RS0020307">9 Ob 21/20h
    Entscheidungstext OGH 24.02.2021 9 Ob 21/20h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020307

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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