Norm
ABGB §1090 IbRechtssatz
Für mitgemietete Hausflächen oder Grundflächen kann unter analoger Anwendung des § 25 MRG ein separates Entgelt vereinbart werden, ohne daß dadurch ein gesondertes Mietverhältnis entstünde.Für mitgemietete Hausflächen oder Grundflächen kann unter analoger Anwendung des Paragraph 25, MRG ein separates Entgelt vereinbart werden, ohne daß dadurch ein gesondertes Mietverhältnis entstünde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020307Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.04.2021