RS OGH 2021/1/28 8Ob579/90, 7Ob607/91, 4Ob251/06z, 7Ob239/06g, 4Ob129/12t, 8Ob106/12i, 9ObA4/14z, 6O

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Veröffentlicht am 15.02.1990
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Norm

ABGB §1313a I
  1. ABGB § 1313a heute
  2. ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die ratio der Haftung des Unternehmers nach § 1313a ABGB ist, dass der Werkunternehmer durch die Einschaltung von Hilfspersonen (Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB) den Besteller in seiner Rechtsposition nicht schlechterstellen darf. Entscheidend für die Wissenszurechnung zu Lasten des Unternehmers ist jedoch, mit welchem konkreten Aufgabenbereich der Erfüllungsgehilfe betraut war, denn gerade in diesem Bereich verwirklicht sich dann das Betriebsrisiko des Werkunternehmers.Die ratio der Haftung des Unternehmers nach Paragraph 1313 a, ABGB ist, dass der Werkunternehmer durch die Einschaltung von Hilfspersonen (Erfüllungsgehilfen im Sinne des Paragraph 1313 a, ABGB) den Besteller in seiner Rechtsposition nicht schlechterstellen darf. Entscheidend für die Wissenszurechnung zu Lasten des Unternehmers ist jedoch, mit welchem konkreten Aufgabenbereich der Erfüllungsgehilfe betraut war, denn gerade in diesem Bereich verwirklicht sich dann das Betriebsrisiko des Werkunternehmers.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028495

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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