Norm
StPO §288 Abs2 Z3Rechtssatz
Auch im Fall einer Strafneubemessung gemäß §§ 288 Abs 2 Z 3, 292 StPO kommt die Verhängung einer nicht bedingt nachgesehenen Geldstrafe anstelle einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe nur unter den prozessualen Voraussetzungen des § 295 Abs 2 zweiter Satz StPO in Betracht.Auch im Fall einer Strafneubemessung gemäß Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 292, StPO kommt die Verhängung einer nicht bedingt nachgesehenen Geldstrafe anstelle einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe nur unter den prozessualen Voraussetzungen des Paragraph 295, Absatz 2, zweiter Satz StPO in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100252Dokumentnummer
JJR_19900220_OGH0002_0140OS00004_9000000_003