RS OGH 2024/12/17 1Ob701/89; 6Ob150/01d; 5Ob275/06m; 7Ob187/10s; 1Ob46/11p; 6Ob244/12v; 5Ob168/21y;

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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Rechtssatz

Der objektiv - abstrakt berechnete Schaden ist selbst dann, wenn Interesseersatz begehrt werden könnte, das Minimum des zuzuerkennenden Betrages; dieser Betrag ist selbst dann zuzusprechen, wenn das subjektiv berechnete Interesse geringer wäre.

Entscheidungstexte

  • RS0030075">1 Ob 701/89
    Entscheidungstext OGH 21.02.1990 1 Ob 701/89
    Veröff: JBl 1990,718
  • RS0030075">6 Ob 150/01d
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 150/01d
    Auch
  • RS0030075">5 Ob 275/06m
    Entscheidungstext OGH 17.04.2007 5 Ob 275/06m
    Auch
  • RS0030075">7 Ob 187/10s
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 7 Ob 187/10s
    Auch
  • RS0030075">1 Ob 46/11p
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 46/11p
    Vgl
  • RS0030075">6 Ob 244/12v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 244/12v
    Vgl aber; Beisatz: Das Prinzip des objektiv?abstrakten Schadenersatzes auf Basis des gemeinen Werts zum Schadigungszeitpunkt gilt nicht unbedingt. (T1)
    Beisatz: Hier: Bei einer treuwidrigen Kapitalerhöhung ist ein Rückgriff auf den Substanzwert des Unternehmens für die Schadensberechnung ungeeignet. (T2)
  • RS0030075">5 Ob 168/21y
    Entscheidungstext OGH 04.11.2021 5 Ob 168/21y
  • RS0030075">5 Ob 100/22z
    Entscheidungstext OGH 29.08.2022 5 Ob 100/22z
  • RS0030075">2 Ob 172/22s
    Entscheidungstext OGH 25.10.2022 2 Ob 172/22s
  • RS0030075">3 Ob 203/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.01.2024 3 Ob 203/23h
    Beisatz: Bei der objektiv-abstrakten Schadensberechnung sind die Voraussetzungen für eine Vorteilsanrechnung (durch die Nutzung der Sache; hier KFZ) nicht gegeben. (T3)
  • RS0030075">10 Ob 22/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 10 Ob 22/24v
    vgl; Beisatz: Hier: Beklagte Immobilienmaklerin leitete Kaufangebot des Klägers nicht weiter. Kläger behauptet Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem (darunter liegenden) angebotenen Kaufpreis ohne Einrechnung der Nebenkosten. (T4)
    Beisatz: Grundsätzlich setzt der Vorteilsausgleich zwar eine subjektiv-konkrete Schadensberechnung voraus, weil es bei objektiv-abstrakter Berechnung unerheblich ist, ob der Geschädigte die Sache nach Eintritt des Schadens veräußert und welchen Erlös er dadurch erzielt hat. Im Fall der objektiv-abstrakten Schadensberechnung ist ein Vorteil
    jedoch anrechenbar, wenn Schaden und Vorteil im selben Tatsachenkomplex wurzeln, das schädigende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch einen Vorteil im
    Vermögen des Geschädigten verursacht hat und dieser an der beschädigten Sache (am beeinträchtigten Rechtsgut) selbst entstanden ist. (T5)
    Beisatz: Die objektiv-abstrakte Schadensberechnung beruht dogmatisch auf dem Gedanken der Rechtsfortwirkung des verletzten Rechtsguts, das in seinem Ersatzanspruch fortlebt: An
    die Stelle des zerstörten Rechtsguts tritt der Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz des objektiven Werts des Rechtsguts. Das setzt aber voraus, dass ein gegenwärtiges Rechtsgut beeinträchtigt wird, weil ein noch nicht bestehendes Rechtsgut auch nicht fortwirken kann. Bei reinen Vermögensschäden lehnt die jüngere Rechtsprechung demgemäß eine objektivabstrakte Schadensberechnung als ausnahmsloses Grundprinzip ab. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0030075

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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