Norm
B-VG Art87 Abs3Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO liegt auch dann vor, wenn die generelle Norm der Geschäftsverteilung gegen eine Verfassungsnorm verstieß.Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO liegt auch dann vor, wenn die generelle Norm der Geschäftsverteilung gegen eine Verfassungsnorm verstieß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039915Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025