Norm
VersVG §6 Abs3 ARechtssatz
Kommt dem berechtigten Lenker die Stellung eines Mitversicherten hinsichtlich des Sachersatzinteresses zu, gilt für ihn auch § 79 VersVG, der auch dem (Mitversicherten) Versicherten die Beachtung der vereinbarten Obliegenheiten auferlegt.Kommt dem berechtigten Lenker die Stellung eines Mitversicherten hinsichtlich des Sachersatzinteresses zu, gilt für ihn auch Paragraph 79, VersVG, der auch dem (Mitversicherten) Versicherten die Beachtung der vereinbarten Obliegenheiten auferlegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0080568Dokumentnummer
JJR_19900222_OGH0002_0070OB00003_9000000_001