RS OGH 1990/2/22 6Ob534/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1990
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Norm

EO §382 Z8 litc IVD
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Solange das Wohnbedürfniss der Frau faktisch in einer Wohneinheit geführt wird, die von den im Haus tatsächlich benutzten Räumen des Mannes räumlich abtrennbar ist, fehlt es an der Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung iSd des § 382 Z 8 lit c) EO und damit an einer Grundlage für eine Sicherung einer derartigen einstweiligen Regelung durch Hausverweisung des Mannes.Solange das Wohnbedürfniss der Frau faktisch in einer Wohneinheit geführt wird, die von den im Haus tatsächlich benutzten Räumen des Mannes räumlich abtrennbar ist, fehlt es an der Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung iSd des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c,) EO und damit an einer Grundlage für eine Sicherung einer derartigen einstweiligen Regelung durch Hausverweisung des Mannes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0006094

Dokumentnummer

JJR_19900222_OGH0002_0060OB00534_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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