RS OGH 1990/2/22 12Os168/89, 14Os49/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1990
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Norm

StGB §74 Z7
StGB §223
StGB §229

Rechtssatz

Blutspenderausweis und Notfallskarte sind Urkunden im strafrechtlichen Sinn.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 168/89
    Entscheidungstext OGH 22.02.1990 12 Os 168/89
  • 14 Os 49/02
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 14 Os 49/02
    Beisatz: Ein Blutspenderausweis, in dem medizinisch relevante Daten von einer hiezu befugten Person in der Absicht bestätigt werden, dass auf diese Daten bei einer neuerlichen Blutspende oder einem spontan notwendig werdenden medizinischen Eingriff rasch zurückgegriffen werden und eine schuldhafte Missachtung des Inhalts eines solchen Ausweises auch Rechtsfolgen nach sich ziehen kann, ist ein Ausweispapier, dem es weder an der Rechtserheblichkeit des Urkundeninhaltes (Beweisfunktion) noch an der Erkennbarkeit des Ausstellers (Garantiefunktion) mangelt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093022

Dokumentnummer

JJR_19900222_OGH0002_0120OS00168_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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