RS OGH 2023/9/27 7Ob3/90; 7Ob1/93; 7Ob128/97t; 7Ob44/98s; 7Ob289/03f; 7Ob125/06t; 7Ob40/07v; 7Ob30/1

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Veröffentlicht am 22.02.1990
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Rechtssatz

Der Versicherer kann auf das Regressrecht nach § 67 Abs 1 VersVG verzichten. Der Verzicht zugunsten des Schädigers ist nichts anderes als eine Form der - wenn auch nur teilweisen - Mitversicherung des Sachersatzinteresses dieses Schädigers.Der Versicherer kann auf das Regressrecht nach Paragraph 67, Absatz eins, VersVG verzichten. Der Verzicht zugunsten des Schädigers ist nichts anderes als eine Form der - wenn auch nur teilweisen - Mitversicherung des Sachersatzinteresses dieses Schädigers.

Entscheidungstexte

  • RS0081382">7 Ob 3/90
    Entscheidungstext OGH 22.02.1990 7 Ob 3/90
    Veröff: SZ 63/28 = VersRdSch 1990,313 = VersR 1991,87 = ZVR 1991/41 S 119
  • RS0081382">7 Ob 1/93
    Entscheidungstext OGH 17.02.1993 7 Ob 1/93
    Veröff: SZ 66/19 = VersR 1993,1301 = ZVR 1994/31 S 87
  • RS0081382">7 Ob 128/97t
    Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 128/97t
    nur: Der Verzicht zugunsten des Schädigers ist nichts anderes als eine Form der - wenn auch nur teilweisen - Mitversicherung des Sachersatzinteresses dieses Schädigers. (T1)
  • RS0081382">7 Ob 44/98s
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 7 Ob 44/98s
    Vgl aber; Beisatz: Eine solche Mitversicherung im Rahmen eines Regressverzichtes ist aber nur in (dem hier nicht zur Anwendung kommenden) § 12 SVS (mit Ausnahmen im § 10 Z 3 und § 15 SVS) vorgesehen. (T2)
  • RS0081382">7 Ob 289/03f
    Entscheidungstext OGH 14.01.2004 7 Ob 289/03f
    Veröff: SZ 2004/4
  • RS0081382">7 Ob 125/06t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 7 Ob 125/06t
    Beisatz: Verliert aber der Versicherungsnehmer oder Versicherte (vgl Art 10 der ebenfalls vereinbarten allgemeinen Bedingungen für die Zürich Kosmos Kasko und die Insassen-Unfallversicherung [AKIB 1995]) durch eine Obliegenheitsverletzung seinen Versicherungsanspruch, ist in diesem Fall der Versicherer auch gegenüber dem Dritten (Finanzierer oder Leasinggeber) leistungsfrei, weil Letzterem ja nicht mehr Rechte als dem Versicherungsnehmer zustehen. (T3)
  • RS0081382">7 Ob 40/07v
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 40/07v
    Vgl; Beisatz: Hier: Auslegung des Art 10 VK 2002, der nicht so ausgelegt werden kann, dass in jedem Fall auch der Reparaturunternehmer, der anlässlich einer durchzuführenden Reparatur eine Probefahrt unternehmen lässt, vom KFZ-Kaskoversicherer seines Kunden nicht im Regressweg für einen bei der Probefahrt entstandenen Schaden am Kraftfahrzeug herangezogen werden kann. (T4); Veröff: SZ 2007/88
  • RS0081382">7 Ob 30/13g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 30/13g
  • RS0081382">7 Ob 99/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 99/23v
    vgl; Beisatz: Hier: Überwälzung der Versicherungsprämien in der Gebäudeversicherung auf den Mieter im Rahmen der Betriebskosten. (T5)
    Beisatz: Auch der Oberste Gerichtshof geht – aufgrund der dargestellten beachtenswerten Argumente der deutschen Rechtsprechung und der Lehre – nunmehr davon aus, dass die Auslegung des Sachversicherungsvertrags eine Einbeziehung des Sachersatzinteresses des Mieters in Form eines konkludenten Regressverzichts des Versicherers für Fälle der leichten Fahrlässigkeit ergeben kann. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0081382

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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