RS OGH 2018/4/19 6Ob535/90, 1Ob572/92, 7Ob88/00t, 2Ob268/05h, 6Ob168/17z, 4Ob9/18d

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Veröffentlicht am 22.02.1990
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Norm

ZPO §235 Abs3 F
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die sachliche Begründetheit einer im Wege der Klagsänderung neu in den Rechtsstreit einzuführenden Anspruchsableitung aus einem weitgehend gleichen Sachverhalt, wie der dem streitverfangenen Begehren zugrunde liegende, hat bei der Beurteilung nach § 235 Abs 3 ZPO außer Betracht zu bleiben.Die sachliche Begründetheit einer im Wege der Klagsänderung neu in den Rechtsstreit einzuführenden Anspruchsableitung aus einem weitgehend gleichen Sachverhalt, wie der dem streitverfangenen Begehren zugrunde liegende, hat bei der Beurteilung nach Paragraph 235, Absatz 3, ZPO außer Betracht zu bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039541

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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