RS OGH 1990/2/27 15Os3/90, 15Os77/90, 14Os74/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1990
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Norm

StGB §2 A
StGB §302

Rechtssatz

Zur Verwirklichung eines Mißbrauchs der Amtsgewalt durch Unterlassung (§ 2 StGB) wird vorausgesetzt, daß der Beamte jene Information, welche die Vornahme oder Veranlassung eines Hoheitsaktes im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben erforderlich macht, in seiner amtlichen Eigenschaft erlangt hat; bloß privat erworbenes Wissen verpflichtet ihn nicht zu einem dienstlichen Tätigwerden.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 3/90
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 15 Os 3/90
    Veröff: EvBl 1990/107 S 479
  • 15 Os 77/90
    Entscheidungstext OGH 07.08.1990 15 Os 77/90
    Vgl auch
  • 14 Os 74/00
    Entscheidungstext OGH 17.10.2000 14 Os 74/00
    Vgl aber; Beisatz: Schon die amtliche Kenntnis vom Verdacht einer strafbaren Handlung verpflichtet das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Weitergabe auch von nachfolgend bloß privat erworbenem, gleichwohl damit zusammenhängenden Faktenwissen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089091

Dokumentnummer

JJR_19900227_OGH0002_0150OS00003_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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