Norm
StGB §2 ARechtssatz
Zur Verwirklichung eines Mißbrauchs der Amtsgewalt durch Unterlassung (§ 2 StGB) wird vorausgesetzt, daß der Beamte jene Information, welche die Vornahme oder Veranlassung eines Hoheitsaktes im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben erforderlich macht, in seiner amtlichen Eigenschaft erlangt hat; bloß privat erworbenes Wissen verpflichtet ihn nicht zu einem dienstlichen Tätigwerden.Zur Verwirklichung eines Mißbrauchs der Amtsgewalt durch Unterlassung (Paragraph 2, StGB) wird vorausgesetzt, daß der Beamte jene Information, welche die Vornahme oder Veranlassung eines Hoheitsaktes im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben erforderlich macht, in seiner amtlichen Eigenschaft erlangt hat; bloß privat erworbenes Wissen verpflichtet ihn nicht zu einem dienstlichen Tätigwerden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089091Dokumentnummer
JJR_19900227_OGH0002_0150OS00003_9000000_002