RS OGH 1990/2/27 15Os154/89, 13Os65/10y, 13Os4/15k, 21Os2/16a, 14Os56/28v

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Norm

StGB §32 Abs2
StGB §33 Z2

Rechtssatz

Ein rascher Rückfall ist dem Täter nicht nur dann anzulasten, wenn der Rückfall im Verhältnis auf das Ende eines vorangegangenen Strafvollzuges rasch erfolgte, sondern (obgleich mit relativ etwas geringerem Schuldgehalt) auch schon dann, wenn das in Bezug auf den Zeitpunkt des letzten Strafausspruchs gegen ihn der Fall war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090981

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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