Norm
StGB §43a Abs2Rechtssatz
Die Zulässigkeit einer bedingten Nachsicht des verbleibenden Teils der Strafe hängt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (Abs 2: im Hinblick darauf) insbesondere von jener Effizienz ab, die im Zusammenhang damit der zu vollstreckende Teil der Strafe entfaltet; diese kann naturgemäß - woraus sich ja die Abgrenzung der Anwendbarkeit beider Strafvarianten von einander ergibt - beim Vollzug einer (Freiheitsstrafe) Teilfreiheitsstrafe gegeben, beim Vollzug einer Geldstrafe (Teilgeldstrafe) aber nicht gegeben sein.Die Zulässigkeit einer bedingten Nachsicht des verbleibenden Teils der Strafe hängt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (Absatz 2 :, im Hinblick darauf) insbesondere von jener Effizienz ab, die im Zusammenhang damit der zu vollstreckende Teil der Strafe entfaltet; diese kann naturgemäß - woraus sich ja die Abgrenzung der Anwendbarkeit beider Strafvarianten von einander ergibt - beim Vollzug einer (Freiheitsstrafe) Teilfreiheitsstrafe gegeben, beim Vollzug einer Geldstrafe (Teilgeldstrafe) aber nicht gegeben sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0091969Dokumentnummer
JJR_19900227_OGH0002_0150OS00003_9000000_005