Norm
StGB §2 BRechtssatz
Die in concreto pflichtwidrige Nichtverwendung des Privatwissens durch einen Gedarmeriebeamten bei der Ausforschung eines Unfalltäters, welcher dadurch gedeckt werden sollte, ist einem dahingehenden Amtsmißbrauch durch ein aktives Tun durchaus gleichwertig (§ 2 StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089293Dokumentnummer
JJR_19900227_OGH0002_0150OS00003_9000000_003