RS OGH 1990/2/27 15Os3/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1990
beobachten
merken

Norm

StGB §2 B
StGB §302

Rechtssatz

Die in concreto pflichtwidrige Nichtverwendung des Privatwissens durch einen Gedarmeriebeamten bei der Ausforschung eines Unfalltäters, welcher dadurch gedeckt werden sollte, ist einem dahingehenden Amtsmißbrauch durch ein aktives Tun durchaus gleichwertig (§ 2 StGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089293

Dokumentnummer

JJR_19900227_OGH0002_0150OS00003_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten