RS OGH 1990/2/28 3Ob531/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1990
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Norm

ABGB §1017

Rechtssatz

Das Wissen des anderen, daß auf Seite des Handelnden Auftrag oder Ermächtigung vorliegt oder daß die Arbeit, die in Auftrag gegeben wird, für einen Dritten bestimmt ist, reicht zur Annahme eines Handelns im Vollmachtsnamen nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0019719

Dokumentnummer

JJR_19900228_OGH0002_0030OB00531_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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