Norm
ABGB §1017Rechtssatz
Das Wissen des anderen, daß auf Seite des Handelnden Auftrag oder Ermächtigung vorliegt oder daß die Arbeit, die in Auftrag gegeben wird, für einen Dritten bestimmt ist, reicht zur Annahme eines Handelns im Vollmachtsnamen nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0019719Dokumentnummer
JJR_19900228_OGH0002_0030OB00531_9000000_001