RS OGH 2013/10/8 2Ob545/89, 3Ob146/13m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1990
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Norm

ABGB §364a
  1. ABGB § 364a heute
  2. ABGB § 364a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Haftung nach § 364a ABGB ist auf jene Nachteile beschränkt, die durch solche Immissionen verursacht werden, die über das nach § 364 Abs 2 ABGB zu duldende Maß hinausgehen.Die Haftung nach Paragraph 364 a, ABGB ist auf jene Nachteile beschränkt, die durch solche Immissionen verursacht werden, die über das nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zu duldende Maß hinausgehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0010646

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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