Norm
ABGB §364aRechtssatz
Die Haftung nach § 364a ABGB ist auf jene Nachteile beschränkt, die durch solche Immissionen verursacht werden, die über das nach § 364 Abs 2 ABGB zu duldende Maß hinausgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0010646Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013