Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut L***, Kaufmann, 6405 Oberhofen 6, vertreten durch Dr. Helmuth Kasseroler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei T*** W*** AG, Landhausplatz 2, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. Ivo Greiter, Dr. Franz Pegger und Dr. Stefan Kofler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 600.000,- s.A.
(Revisionsstreitwert S 500.000,-), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 3.Februar 1989, GZ 4 R 316/88-36, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.Juli 1988, GZ 17 Cg 42/87-31, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 24.037,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen von S 6.720,- und Umsatzsteuer von S 2.886,30) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 972 II KG Oberhofen. In den Jahren 1964 und 1965 errichtete er auf diesem Grundstück ein Wohnhaus, das 1965 bezogen wurde; im Jahr 1967 errichtete er südseitig einen Anbau an das Wohnhaus, der als Lager- und Verkaufsraum dient. Das Grundstück liegt am südlichen Ortsrand von Oberhofen oberhalb des Ortes in Waldrandnähe und steigt in Richtung Süden an.Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 972 römisch zwei KG Oberhofen. In den Jahren 1964 und 1965 errichtete er auf diesem Grundstück ein Wohnhaus, das 1965 bezogen wurde; im Jahr 1967 errichtete er südseitig einen Anbau an das Wohnhaus, der als Lager- und Verkaufsraum dient. Das Grundstück liegt am südlichen Ortsrand von Oberhofen oberhalb des Ortes in Waldrandnähe und steigt in Richtung Süden an.
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 29.1.1979, III A 1-1202 56, war der beklagten Partei die Trasse der 220/380 kV-Leitung UW Westtirol-Silz-Oberhofen derart genehmigt worden, daß sie das Grundstück des Klägers berührte. Dabei war geplant, daß das Grundstück durch die Leitungsanlage so überspannt werde, daß vier Leiterbündel über die Liegenschaft des Klägers gezogen werden, wobei der kürzeste Abstand des untersten Leiterbündels vom Giebel des Wohnhauses 19,5 m betragen hätte. Der sich nach § 25 Punkt 4 ÖVE L 11/1979 errechnete "Schutzbereich" des Hauses hätte 6 m betragen und wäre demnach bei dieser Trassierung in bezug auf das Haus des Klägers eingehalten worden.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 29.1.1979, römisch drei A 1-1202 56, war der beklagten Partei die Trasse der 220/380 kV-Leitung UW Westtirol-Silz-Oberhofen derart genehmigt worden, daß sie das Grundstück des Klägers berührte. Dabei war geplant, daß das Grundstück durch die Leitungsanlage so überspannt werde, daß vier Leiterbündel über die Liegenschaft des Klägers gezogen werden, wobei der kürzeste Abstand des untersten Leiterbündels vom Giebel des Wohnhauses 19,5 m betragen hätte. Der sich nach Paragraph 25, Punkt 4 ÖVE L 11/1979 errechnete "Schutzbereich" des Hauses hätte 6 m betragen und wäre demnach bei dieser Trassierung in bezug auf das Haus des Klägers eingehalten worden.
Nachdem am 25.3.1981 eine Enteignungsverhandlung betreffend die Liegenschaft des Klägers im Hinblick auf die Trassenführung dieser Leitung stattgefunden hatte, in der der Amtssachverständige Dipl.Ing. S*** bei einem geschätzten Verkehrswert der Liegenschaft von S 1,952.000,-- eine Wertminderung im Hinblick auf die geplante Überspannung mit 25 %, also mit S 488.000,--, geschätzt hatte, kam es in der Folge zu Verhandlungen zwischen den Streitteilen, die zu keiner Einigung über den Entschädigungsbetrag führten. Die Beklagte faßte daher in der Folge einen Beschluß auf Verlegung der Trasse im Bereich der Stütze (Nr.68), die der Liegenschaft des Klägers am nächsten gelegen und damals bereits teilweise errichtet war. Auf Grund der Umplanung wurde dann die Trasse so geführt, daß die Achse der Leitung am südlichsten Punkt der Liegenschaft des Klägers von diesem 32,19 m entfernt ist. Der Mast Nr.68 hat eine Höhe von insgesamt 55 m, wobei die beiden oberen Leiterbündelpaare für eine 380 kV-Leitung, das unterste Leiterbündelpaar für eine 220 kV-Leitung ausgerichtet sind. Das Erdseil befindet sich in einer Höhe von 55 m. Die Fluchtlinie der errichteten Starkstromleitung südlich des Hauses des Klägers (Oberhofen Nr.6) verläuft etwa in Richtung Ost-West. Die Firsthöhe des Hauses des Klägers liegt etwas unterhalb des untersten Bündelträgers. Je nach Blickwinkel und Perspektive kann der optische Eindruck entstehen, daß das Haus des Klägers von den Leitungsbündeln überspannt wird.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger von der Beklagten Ersatz für den Schaden, den er dadurch erlitten habe, daß sie die Leitung so nahe an seinem Grundstück vorbeiführe. Diese Trassierung der Leitung habe die Liegenschaft des Klägers vollkommen entwertet. Die nur 17 m vom Haus des Klägers entfernte Starkstromleitung habe extremste Auswirkungen auf den Gesundheitszustand und das Wohlbefinden des Klägers, seiner Familie und sämtlicher anderer im Hause wohnhaften Personen. Auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen stehe fest, daß menschliches Leben etwa 100 m zu beiden Seiten einer solchen Leitung gefährdet sei, und zwar durch die wechselnden magnetischen Felder, die sich rund um die Leitung bildeten. Die Leitung stelle daher eine schwere Beeinträchtigung der Wohnqualität des Hauses des Klägers dar. Die Führung einer Leitung so nahe am Haus widerspreche jeglichen technischen, medizinischen und hygienischen Grundsätzen. Selbst wenn man aber eine Gesundheitsstörung oder Gesundheitsbeeinträchtigung durch die Leitung nicht annehmen wollte, sei doch jedenfalls eine äußerst gravierende Wertminderung der Liegenschaft des Klägers dadurch eingetreten, daß die Hochspannungsleitung in ihrer unmittelbaren Nähe vorbeigeführt worden sei. Diese Wertminderung betrage mindestens S 600.000,--. Die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz werde primär darauf gestützt, daß die aus technischer Sicht zur Verhinderung von Schädigungen von Menschen wie auch Grund und Boden unbedingt notwendigen Mindestabstände bei der Leitungsführung und die Vorschriften des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten worden seien. Darüber hinaus werde die Klage aber auch auf jeden sonstigen aus dem Gesetz sich ergebenden Rechtsgrund, insbesondere auf den eines Ausgleichsanspruches im Sinne des § 364 ABGB, gestützt. Ein Schadenersatzanspruch ergebe sich auch aus § 17 des Bundesgesetzes für elektrische Leitungsanlagen und § 21 des Starkstromwegegesetzes 1968, welche Gesetzesbestimmungen eine reine Eingriffshaftung (ohne Verschulden) statuierten. Die Einhaltung des sogenannten Schutzbereiches nach den Vorschriften ÖVE-L 11/1979 änderten an dieser Haftung nichts, zumal es sich dabei um rein interne Richtlinien des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik handle. Der Kläger begehrte zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 600.000,-- s.A.Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger von der Beklagten Ersatz für den Schaden, den er dadurch erlitten habe, daß sie die Leitung so nahe an seinem Grundstück vorbeiführe. Diese Trassierung der Leitung habe die Liegenschaft des Klägers vollkommen entwertet. Die nur 17 m vom Haus des Klägers entfernte Starkstromleitung habe extremste Auswirkungen auf den Gesundheitszustand und das Wohlbefinden des Klägers, seiner Familie und sämtlicher anderer im Hause wohnhaften Personen. Auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen stehe fest, daß menschliches Leben etwa 100 m zu beiden Seiten einer solchen Leitung gefährdet sei, und zwar durch die wechselnden magnetischen Felder, die sich rund um die Leitung bildeten. Die Leitung stelle daher eine schwere Beeinträchtigung der Wohnqualität des Hauses des Klägers dar. Die Führung einer Leitung so nahe am Haus widerspreche jeglichen technischen, medizinischen und hygienischen Grundsätzen. Selbst wenn man aber eine Gesundheitsstörung oder Gesundheitsbeeinträchtigung durch die Leitung nicht annehmen wollte, sei doch jedenfalls eine äußerst gravierende Wertminderung der Liegenschaft des Klägers dadurch eingetreten, daß die Hochspannungsleitung in ihrer unmittelbaren Nähe vorbeigeführt worden sei. Diese Wertminderung betrage mindestens S 600.000,--. Die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz werde primär darauf gestützt, daß die aus technischer Sicht zur Verhinderung von Schädigungen von Menschen wie auch Grund und Boden unbedingt notwendigen Mindestabstände bei der Leitungsführung und die Vorschriften des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten worden seien. Darüber hinaus werde die Klage aber auch auf jeden sonstigen aus dem Gesetz sich ergebenden Rechtsgrund, insbesondere auf den eines Ausgleichsanspruches im Sinne des Paragraph 364, ABGB, gestützt. Ein Schadenersatzanspruch ergebe sich auch aus Paragraph 17, des Bundesgesetzes für elektrische Leitungsanlagen und Paragraph 21, des Starkstromwegegesetzes 1968, welche Gesetzesbestimmungen eine reine Eingriffshaftung (ohne Verschulden) statuierten. Die Einhaltung des sogenannten Schutzbereiches nach den Vorschriften ÖVE-L 11/1979 änderten an dieser Haftung nichts, zumal es sich dabei um rein interne Richtlinien des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik handle. Der Kläger begehrte zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 600.000,-- s.A.
Die Beklagte wendete, soweit das Klagebegehren auf behauptete Enteignung oder enteignungsähnliche Beschränkung der Rechte des Klägers gestützt werde, Unzulässigkeit des Rechtsweges ein. Im übrigen bestehe der Klagsanspruch nicht zu Recht. Die Hochspannungsleitung sei in einer Entfernung von 20 m zum Grundstück des Klägers geführt. In einer solchen Entfernung bestünden keine Einflüsse der elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Felder mehr auf den menschlichen Organismus. Die Ermittlung der elektrischen Feldstärke dieser Hochspannungsfreileitung (gemessen in Kilovolt pro Meter = kV/m) ergebe, daß diese direkt unter der Leitung bei 220 kV 1,2 bis 1,5 kV/m, bei 380 kV 2,1 bis 2,4 kV/m und beim Hause des Klägers, also ca. 30 m entfernt von der Mittelachse der Leitung, bei 220 kV 0,5 bis 0,7 kV/m und bei 380 kV 0,7 bis 1,0 kV/m betrügen. Die elektrische Feldstärke im Abstand von 30 cm von einer elektrischen Heizdecke betrage bereits 0,25 bis 0,5 kV/m. Untersuchungen der WHO hätten ergeben, daß elektrische Felder bis 20 kV/m keine Gefahren für die menschliche Gesundheit brächten. Die Ermittlung der magnetischen Feldstärke dieser Leitung (magnetische Induktion, gemessen in Milli-Tesla = mT) habe ergeben, daß diese direkt unter der Leitung 0,002 bis 0,004 mT, beim Haus des Klägers aber 0,0015 bis 0,0025 mT betrage. Die magnetische Feldstärke bei einem Elektroherd betrage bereits 0,5 bis 1,0 mT. Die Untersuchung der WHO habe ergeben, daß magnetische Felder bis 0,3 mT keine Gefahr für die menschliche Gesundheit brächten. Die Art der Führung der gegenständlichen Leitung sei aber auch nicht geeignet, Sachschäden herbeizuführen.
Es lägen daher überhaupt keine Immissionen für das Grundstück des Klägers vor. Im übrigen liege die Liegenschaft des Klägers auch außerhalb des Schutzbereiches der Leitung nach § 5 Punkt 11 der Sicherheitsvorschrift L 11/1979 der ÖVE. Im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Stromversorgung sei die in Wirklichkeit auf rein subjektive Momente gestützte Beeinträchtung der Liegenschaft des Klägers durch eine benachbarte Hochspannungsleitung zu dulden, zumal es sich hier um eine bloß ideelle Beeinträchtigung der ästhetischen Wirkung für das Grundstück des Klägers handle. Schließlich sei es auch ortsüblich, in solcher Nähe von Wohnhäusern, ja sogar direkt über Wohnhäuser, Leitungsanlagen zu führen (so etwa in den Gemeinden Götzens, Neu-Götzens, Mötz, Schönwies, Ranggen und Pfaffenhofen). Zumindest lägen somit keine Immissionen vor, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Ausmaß überschritten.Es lägen daher überhaupt keine Immissionen für das Grundstück des Klägers vor. Im übrigen liege die Liegenschaft des Klägers auch außerhalb des Schutzbereiches der Leitung nach Paragraph 5, Punkt 11 der Sicherheitsvorschrift L 11/1979 der ÖVE. Im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Stromversorgung sei die in Wirklichkeit auf rein subjektive Momente gestützte Beeinträchtung der Liegenschaft des Klägers durch eine benachbarte Hochspannungsleitung zu dulden, zumal es sich hier um eine bloß ideelle Beeinträchtigung der ästhetischen Wirkung für das Grundstück des Klägers handle. Schließlich sei es auch ortsüblich, in solcher Nähe von Wohnhäusern, ja sogar direkt über Wohnhäuser, Leitungsanlagen zu führen (so etwa in den Gemeinden Götzens, Neu-Götzens, Mötz, Schönwies, Ranggen und Pfaffenhofen). Zumindest lägen somit keine Immissionen vor, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Ausmaß überschritten.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von S 500.000,-- s.A.; das Mehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 100.000,-- und ein Zinsenmehrbegehren wies es ab. Das Erstgericht stellte über den bereits eingangs zusammengefaßt wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch folgendes fest:
Vom Anwesen des Klägers aus hat man einen Blick auf die Ortsmitte von Oberhofen. Dabei ist sichtbar, daß sich östlich der Ortsmitte Masten einer Starkstromleitung im freien Feld befinden, wobei der nächste zu dieser Leitung gehörende Mast unmittelbar östlich eines Hauses errichtet ist; weiters sind Leitungen über Wohngebiet gespannt. Ob und inwieweit diese Leitungen über Häuser oder über zwischen den Häusern liegende Hausgärten und Obstanger führen, ist vom Haus des Klägers aus nicht erkennbar. Es ist auch nicht erkennbar, welche Stromstärke von diesen Leitungen transportiert wird.
Die hier in Frage stehende Leitung ist die einzige
380 kV-Leitung in Tirol, wird jedoch derzeit mit 220 kV betrieben. Eine Umstellung auf 380 kV ist im Falle der Notwendigkeit der Auslastung technisch möglich. Im Leitungszug dieser Starkstromleitung ist das Haus des Klägers dasjenige von den vor der Starkstromleitung errichteten, das der Schutzzone am nächsten liegt. Allerdings kommt es immer wieder vor, daß Erbauer von Neubauten sich an die Beklagte wenden, um die Zustimmung zur Errichtung ihrer Häuser im Bereich der Zone, die mit dem Recht der Überspannung belastet ist, zu erlangen. Der Grund dafür ist in der günstigen Grundpreissituation für Gründe im Nahbereich der Starkstromleitung zu suchen.
Von der Starkstromleitung geht ein ständig stark summendes Geräusch aus, das sowohl auf der Liegenschaft des Klägers, als auch auf den umliegenden Grundflächen, die als Weideflächen benützt werden, zu hören ist. Dieses eindringliche Geräusch ist derart stark, daß z.B. das Geläute von Kuhglocken der auf den Grünflächen weidenden Rinder davon übertönt wird. Die Intensität dieses summenden Geräusches nimmt mit steigender Luftfeuchtigkeit zu. Bei hoher Luftfeuchtigkeit ist es möglich, daß Metallgegenstände, die sich auf der Liegenschaft des Klägers befinden, Elektrizität leiten, wie dies einmal bei einem im Garten des Klägers aufgestellten Sonnenschirm, der, als er angegriffen wurde, elektrisierte, geschah. Bei Gewittern kommt es zu Blitzschlägen in die Leitung, was auf den Kläger und seine im Hause lebende Lebensgefährtin derart abschreckend wirkt, daß sie bei drohenden Gewittern das Haus zu verlassen pflegen.
Der Kläger und seine Lebensgefährtin klagen seit Inbetriebnahme der Hochspannungsleitung über Übelkeit, Herzflattern, Appetitlosigkeit, schlechten Schlaf, Gereiztheit und Schwindel. Während die Lebensgefährtin des Klägers wegen dieser Beschwerden noch keinen Arzt konsultierte, tat dies der Kläger wohl; es konnte jedoch keine organische Erkrankung festgestellt werden. Von der Hochspannungsleitung entladen sich sowohl elektrische als auch magnetische Felder. Diese wurden auf ihre Gesundheitsbeeinträchtigung hin untersucht. Die Lehre unterscheidet dabei vier verschiedene Stufen von Beeinträchtigungen, nämlich:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revision ist zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Aber auch der Rechtsrüge des Klägers kommt keine Berechtigung zu. Der im § 364a ABGB normierte Ausgleichsanspruch ist an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie der im § 364 Abs 2 ABGB eingeräumte Unterlassungsanspruch (Klang in Klang2 II 176; Jabornegg in Privatrecht und Umweltschutz 111 ua), setzt also das Vorliegen von das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitenden Immissionen und einer für die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlichen Beeinträchtigung durch solche Immissionen voraus.Aber auch der Rechtsrüge des Klägers kommt keine Berechtigung zu. Der im Paragraph 364 a, ABGB normierte Ausgleichsanspruch ist an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie der im Paragraph 364, Absatz 2, ABGB eingeräumte Unterlassungsanspruch (Klang in Klang2 römisch zwei 176; Jabornegg in Privatrecht und Umweltschutz 111 ua), setzt also das Vorliegen von das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitenden Immissionen und einer für die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlichen Beeinträchtigung durch solche Immissionen voraus.
Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer solchen Nutzungsbeeinträchtigung kommt es in besonderem Maße auf die Umstände des Einzelfalles an; es darf sich jedenfalls nicht um eine nur unbedeutende Erschwerung handeln (vgl Jabornegg aaO 100). Der Maßstab der Wesentlichkeit ist in erster Linie ein objektiver, auf die Benutzung des Nachbargrundstückes abgestellter (SZ 56/50 mwN). Maßgeblich ist demnach nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 323 f; Schwimann/Pimmer, ABGB II § 364 Rz 41; 4 Ob 1514/88).Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer solchen Nutzungsbeeinträchtigung kommt es in besonderem Maße auf die Umstände des Einzelfalles an; es darf sich jedenfalls nicht um eine nur unbedeutende Erschwerung handeln vergleiche Jabornegg aaO 100). Der Maßstab der Wesentlichkeit ist in erster Linie ein objektiver, auf die Benutzung des Nachbargrundstückes abgestellter (SZ 56/50 mwN). Maßgeblich ist demnach nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 323 f; Schwimann/Pimmer, ABGB römisch zwei Paragraph 364, Rz 41; 4 Ob 1514/88).
Mit Recht haben die Vorinstanzen die von der Starkstromleitung der Beklagten ausgehenden elektrischen und magnetischen Felder als Immissionen im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB qualifiziert (SZ 48/131). Bei der Beurteilung der Frage, ob durch die von der Starkstromleitung der Beklagten ausgehenden Immissionen die ortsübliche Benutzung des Grundstückes des Klägers wesentlich beeinträchtigt wird, ist den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zunächst dahin zu folgen, daß die vom Erstgericht getroffenen überschießenden Feststellungen über das von dieser Starkstromleitung ausgehende summende Geräusch nicht zu berücksichtigen sind. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß derartige überschießende Feststellungen nur dann zu berücksichtitgen sind, wenn sie in den Rahmen eines geltend gemachten Klagegrundes oder einer bestimmten Einwendung fallen (JBl 1986, 121 uva; zuletzt etwa 4 Ob 595/88; 8 Ob 504/88). Der Kläger hat aber im Verfahren erster Instanz seinen behaupteten Ersatzanspruch nicht auf von der Anlage der Beklagten ausgehende akustische Immissionen gestützt, sondern ausschließlich darauf, daß im Hinblick auf die von dieser Anlage ausgehenden elektrischen und magnetischen Felder die Wohnqualität in dem von ihm und seiner Familie bewohnten Haus schwer beeinträchtigt werde. Soweit der Kläger mit seinen Revisionsausführungen versucht, die Richtigkeit der vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten Tatsachenfeststellungen in Zweifel zu ziehen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Der Kläger hat bereits in seiner Berufungsbeantwortung die Richtigkeit vom Erstgericht getroffener Feststellungen bekämpft. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Beweisrüge des Klägers auseinandergesetzt und die von ihm bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich übernommen. Im Revisionsverfahren ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes nicht mehr überprüfbar. Folgt das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz dem Gutachten eines Sachverständigen, so ist dies der Ausdruck seiner Beweiswürdigung, und die darauf gegründete Entscheidung kann im Revisionsverfahren mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nur dann erfolgreich bekämpft werden, wenn dargetan wird, daß bei Übernahme des Gutachtens Denkgesetze verletzt wurden oder wesentlicher Verhandlungsstoff unberücksichtigt blieb (SZ 22/126; ZVR 1969/124; 8 Ob 38/81; 8 Ob 564/84 uva). Derartiges zeigt der Kläger aber mit seinen Revisionsausführungen nicht auf. Die sachliche Richtigkeit des vom Berufungsgericht den getroffenen Feststellungen zugrundegelegten Gutachtens des Sachverständigen Prof. DiplIng. Dr. S*** ist der Eröterung im Revisionsverfahren entzogen.Mit Recht haben die Vorinstanzen die von der Starkstromleitung der Beklagten ausgehenden elektrischen und magnetischen Felder als Immissionen im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB qualifiziert (SZ 48/131). Bei der Beurteilung der Frage, ob durch die von der Starkstromleitung der Beklagten ausgehenden Immissionen die ortsübliche Benutzung des Grundstückes des Klägers wesentlich beeinträchtigt wird, ist den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zunächst dahin zu folgen, daß die vom Erstgericht getroffenen überschießenden Feststellungen über das von dieser Starkstromleitung ausgehende summende Geräusch nicht zu berücksichtigen sind. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß derartige überschießende Feststellungen nur dann zu berücksichtitgen sind, wenn sie in den Rahmen eines geltend gemachten Klagegrundes oder einer bestimmten Einwendung fallen (JBl 1986, 121 uva; zuletzt etwa 4 Ob 595/88; 8 Ob 504/88). Der Kläger hat aber im Verfahren erster Instanz seinen behaupteten Ersatzanspruch nicht auf von der Anlage der Beklagten ausgehende akustische Immissionen gestützt, sondern ausschließlich darauf, daß im Hinblick auf die von dieser Anlage ausgehenden elektrischen und magnetischen Felder die Wohnqualität in dem von ihm und seiner Familie bewohnten Haus schwer beeinträchtigt werde. Soweit der Kläger mit seinen Revisionsausführungen versucht, die Richtigkeit der vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten Tatsachenfeststellungen in Zweifel zu ziehen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Der Kläger hat bereits in seiner Berufungsbeantwortung die Richtigkeit vom Erstgericht getroffener Feststellungen bekämpft. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Beweisrüge des Klägers auseinandergesetzt und die von ihm bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich übernommen. Im Revisionsverfahren ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes nicht mehr überprüfbar. Folgt das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz dem Gutachten eines Sachverständigen, so ist dies der Ausdruck seiner Beweiswürdigung, und die darauf gegründete Entscheidung kann im Revisionsverfahren mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nur dann erfolgreich bekämpft werden, wenn dargetan wird, daß bei Übernahme des Gutachtens Denkgesetze verletzt wurden oder wesentlicher Verhandlungsstoff unberücksichtigt blieb (SZ 22/126; ZVR 1969/124; 8 Ob 38/81; 8 Ob 564/84 uva). Derartiges zeigt der Kläger aber mit seinen Revisionsausführungen nicht auf. Die sachliche Richtigkeit des vom Berufungsgericht den getroffenen Feststellungen zugrundegelegten Gutachtens des Sachverständigen Prof. DiplIng. Dr. S*** ist der Eröterung im Revisionsverfahren entzogen.
Geht man von den unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte der rechtlich