RS OGH 1990/2/28 9ObA38/90, 1Ob2038/96d, 9Ob125/02a, 1Ob46/04b, 7Ob302/04v, 8Ob11/09i, 8ObA31/17t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1990
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Norm

ZPO §530 F2
ZPO §530 F3

Rechtssatz

Der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 3 ZPO hat nur ein tatbestandsmäßiges Verhalten der im Gesetz angeführten Personen zur Voraussetzung, durch das die betroffene (gerichtliche) Entscheidung selbst in strafrechtlich zu ahnender Weise erwirkt worden ist. Der Wiederaufnahmsgrund liegt aber nicht vor, wenn die behauptete strafbare Handlung - wie hier - nicht für das Zustandekommen der Entscheidung kausal ist, sondern ihr lediglich Präjudizialität im Sinne des § 191 Abs 1 ZPO für die Beurteilung der Rechtssache zukommt. In diesem Fall könnte erst eine strafgerichtliche Verurteilung, soweit diese für die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Beurteilung von Bedeutung ist, den Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO herstellen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 38/90
    Entscheidungstext OGH 28.02.1990 9 ObA 38/90
    Veröff: RZ 1992/63 S 158
  • 1 Ob 2038/96d
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2038/96d
    Auch; nur: Der Wiederaufnahmsgrund liegt aber nicht vor, wenn die behauptete strafbare Handlung - wie hier - nicht für das Zustandekommen der Entscheidung kausal ist. (T1)
  • 9 Ob 125/02a
    Entscheidungstext OGH 22.05.2002 9 Ob 125/02a
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 46/04b
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 46/04b
    Vgl auch; Beisatz: Erfolgte diese stets nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmende Beurteilung der Kausalität ohne grobe Überschreitung des Ermessensspielraums, ist eine Korrektur der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nicht erforderlich ist. (T2)
  • 7 Ob 302/04v
    Entscheidungstext OGH 22.12.2005 7 Ob 302/04v
    Vgl auch
  • 8 Ob 11/09i
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 Ob 11/09i
    Auch; Beisatz: Auch die Behauptung einer strafbaren Handlung kann nur dann einen Wiederaufnahmsgrund bilden, wenn sie für die Entscheidung überhaupt kausal war. (T3)
  • 8 ObA 31/17t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 ObA 31/17t
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0044529

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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