Norm
ABGB §364 ARechtssatz
Der im § 364 a ABGB normierte Ausgleichsanspruch ist an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie der im § 364 Abs. 2 ABGB eingeräumte Unterlassungsanspruch, setzt also das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhliche Maß überstreitenden Immissionen und einer für die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlichen Beeinträchtigung durch solche Immissionen voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0010487Dokumentnummer
JJR_19900228_OGH0002_0020OB00545_8900000_001