Norm
ABGB §550Rechtssatz
Ein - vom Verbot des § 879 Abs 2 Z 3 ABGB nicht erfaßter - Vertrag über die Teilung des Nachlasses kann sich dementsprechend nur auf das zum - einstigen - Nachlaß gehörende Vermögen beziehen, nicht aber darin bestehen, daß ein Teil auf sein Erbrecht zugunsten des anderen Teils verzichtet und dieser hiefür ein Entgelt leistet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012314Dokumentnummer
JJR_19900308_OGH0002_0070OB00531_9000000_001