RS OGH 1990/3/8 7Ob512/90, 1Ob627/91, 1Ob652/92, 2Ob315/02s, 4Ob235/06x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1990
beobachten
merken

Norm

ABGB §692
ABGB §693
ABGB §783

Rechtssatz

Ist ein gesetzlicher Erbe Pflichtteilsberechtigter, so ist sein Erbteil, wenn dessen Wert unter jenem des Pflichtteils liegt, aus dem Wert der Vermächtnisse und der (übrigen) Erbteile auf die Höhe des Pflichtteils zu ergänzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012653

Dokumentnummer

JJR_19900308_OGH0002_0070OB00512_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten