RS OGH 1990/3/8 7Ob512/90, 9Ob14/08m, 6Ob204/09g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1990
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Norm

ABGB §693
ABGB §786

Rechtssatz

Wenn lediglich zwischen dem gesetzlichen Erben, der auch pflichtteilsberechtigt ist, und dem Legatar, der das Vermächtnis bereits erhalten hat, Streit über das Ausmaß der Kürzung besteht, so ist die Wertberechnung ausschließlich nach dem Wert im Zeitpunkt des Empfanges des Vermächtnisses vorzunehmen. Als Zeitpunkt des Empfanges ist bei Liegenschaften der Zeitpunkt anzusehen, zu dem der Legatar nach der Ergebnissen der Verlassenschaftsabhandlung in die Lage gesetzt ist, die Einverleibung zu beantragen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 512/90
    Entscheidungstext OGH 08.03.1990 7 Ob 512/90
    NZ 1990,300 = SZ 63/39
  • 9 Ob 14/08m
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 9 Ob 14/08m
    Auch; Beisatz: Im Rahmen der Pflichtteilsergänzung bzw Legatsreduktion ist der Wert des Legats in jenem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem der Empfang durch den Legatar erfolgte. (T1)
  • 6 Ob 204/09g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 204/09g
    Vgl; Beisatz: Der Abzug wird nach dem Wert, den das Vermächtnis zur Zeit des Empfangs hatte, und den daraus gezogenen Nutzungen bestimmt. Der Beitragsanspruch des Erben geht auf verhältnismäßige Rückerstattung in Geld, wobei der Wert der Sache nach dem Zeitpunkt des Empfangs zu bestimmen ist. Es ist so viel zu zahlen, als der Erbe ursprünglich abzuziehen berechtigt gewesen wäre. Darüber hinaus sind die bisher bezogenen Nutzungen verhältnismäßig zu vergüten. Im Ergebnis soll daher die Verlassenschaft bzw der Erbe so gestellt werden, wie diese stünden, wenn das Legat nicht sofort erfüllt worden wäre, sondern die Befriedigung des Legats im Hinblick auf die Unzulänglichkeit des Nachlasses aufgeschoben worden wäre. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012659

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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